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Finanzierungsleasing – Vertragsrücktritt

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Oberlandesgericht Koblenz
Az: 6 U 1424/07
Urteil vom 19.06.2008
Vorinstanz: LG Mainz, Az.: 5 O 310/06

Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 2008 für R e c h t erkannt:

1. Auf die Berufung des Klägers und auf die Berufung des Beklagten wird das am 17.10.2006 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mainz teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

(1) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.301,40 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 21.11.2006 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückübereignung des Renault Grand Scénic mit der Fahrgestellnummer …68.
(2) Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Zahlung der nicht anrechenbaren außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 510,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus gegenüber Herrn Rechtsanwalt J… T…, … freizustellen.
(3) Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in Höhe von 3.827,54 € in der Hauptsache erledigt ist.
(4) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehenden Berufungen des Klägers und des Beklagten werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz sowie des selbständigen Beweisverfahrens zum Aktenzeichen 86 H 4/06 AG Mainz tragen der Kläger zu 68 %, der Beklagte zu 32 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 80 %, der Beklagte zu 20 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.
G r ü n d e :
I.
Der Kläger nimmt den Beklagten, Inhaber eines Autohauses und Renault-Vertragshändler, u. a. auf Erstattung von Zahlungen fÃ[…]


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