Oberlandesgericht Brandenburg
Az: 12 U 151/08
Urteil vom 05.11.2009
Die Berufung des Klägers zu 1. gegen das am 11. Juni 2008 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Potsdam, Az.: 4 O 324/07, wird in Höhe eines Betrages von 796,05 € sowie die Berufung der Klägerin zu 2. gegen das vorbezeichnete Urteil in Höhe eines Betrages von 400,00 € jeweils nebst anteilig geltend gemachter Zinsen als unzulässig verworfen. Im Übrigen wird die Berufung der Kläger zurückgewiesen.
Die Klägerin zu 2. wird in Höhe des geltend gemachten Schmerzensgeldanspruches ihres Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Auf die Berufung der Beklagten zu 1. wird das vorbezeichnete Urteil teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger zu 1. 1.750,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.09.2005 zu zahlen.
Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Klägerin zu 3. 3.922,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.09.2005 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten zu 1. wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden wie folgt verteilt:
Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 1. zu 66 %, die Klägerin zu 2. zu 5 %, die Klägerin zu 3. zu 23 % und die Beklagte zu 1. zu 6 %.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1. trägt die Beklagte zu 1. zu 3 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 3. trägt die Beklagte zu 1. zu 14 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. tragen der Kläger zu 1. zu 63 %, die Klägerin zu 2. zu 5 % und die Klägerin zu 3. zu 15 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. und 3. tragen der Kläger zu 1. zu 68 %, die Klägerin zu 2. zu 5 % und die Klägerin zu 3. zu 27 %.
Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt:
Von den Gericht[…]