Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 20 C 18.1140 – Beschluss vom 26.07.2018
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere wurde sie innerhalb der zweiwöchigen Frist nach § 147 VwGO erhoben. Der Senat ist dadurch, dass das Verwaltungsgericht über die Nichtabhilfe ohne Kenntnis der Beschwerdebegründung entschieden hat, nicht an einer Entscheidung über die Beschwerde gehindert (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 148 Rn. 8a).
Sie ist jedoch nicht begründet. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten nach § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO abzulehnen, ist auch unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung nicht zu beanstanden.
Im vorliegenden Fall war der Erblasser am 31. Juli 2015 verstorben. Die Klägerin und die beiden Miterbinnen haben in der Folge das Erbe angetreten. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 5. November 2015 wurde die Klägerin als Gesamtschuldnerin für die ab August 2015 entstandenen Niederschlagswassergebühren herangezogen. Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 2.b KAG i.V.m. § 38 Abgabenordnung (AO) entstehen Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz bzw. die Satzung (vgl. Art. 13 Abs. 1 Nr. 1.b KAG i.V.m. § 4 AO) die Leistungspflicht knüpft. Gebührenschuldner für die streitgegenständliche Niederschlagswassergebühr ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist, § 13 Satz 1 der Satzung über Abgaben bei der öffentlichen Entwässerungsanlage der Beklagten vom 1. Dezember 2008 i.d.F. vom 4. Dezember 2009 (Entwässerungsabgabesatzung – EAS). Die Niederschlagswassergebühr entsteht gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 EAS erstmals mit Beginn des Kalendermonats, in den der Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses fällt, in Höhe von 1/12 der Jahresgebühr, danach entsteht die Niederschlagswassergebühr neu mit dem Beginn eines jeden Monats in Höhe von 1/12 der Jahresgebühr. Mehrere Gebührenschuldner sind gemäß § 13 Satz 3 EAS Gesamtschuldner. Da die Klägerin nach dem Tod des Erblassers nach § 1922 BGB als Miterbin erbbauberechtigt an dem fraglichen Grundstück geworden war, war in diesem Zeitpunkt sie Gebührenschuldnerin und Abgabepflichtige für die ab diesem Zeitpunkt entstandenen Gebühren geworden. Die Anspr[…]