Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken – Az: 3 W 11/02 – Beschluss vom 29.01.2002
Vorinstanzen: Landgericht Landau in der Pfalz – Az.: 3 T 289/01 – Amtsgericht Kandel – Az.: URII 13/01. WEG
Beschluss
In dem Verfahren betreffend die Wohnungseigentumsanlagewegen Schadensersatzes,hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 2. Januar 2002 gegen den seinen Verfahrensbevollmächtigten am 18. Dezember 2001 zugestellten Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 5. Dezember 2001 ohne mündliche Verhandlung am 29. Januar 2002 beschlossen;
1. Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Der Beteiligte zu 1) hat die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde zu tragen.
3. Der Gegenstandswert der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 1.600,34 Euro festgesetzt.
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Gründe:
I.
Die Beteiligten zu 1) und 2) sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die Beteiligte zu 3) ist deren Verwalter. Der Beteiligte zu 1) beansprucht von den übrigen Wohnungseigentümern und dem Verwalter die Zahlung von Schadensersatz. Er macht geltend, sein auf einem Pkw-Stellplatz vor der Wohnungseigentumsanlage abgestelltes Kraftfahrzeug sei am 26. Dezember 1999 anlässlich des Sturmes „Lothar“ durch vom Dach der Wohnungseigentumsanlage herabfallende Ziegel beschädigt worden.
Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Auf Grundlage des vom Beteiligten zu 1[…]