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Rechtsanwälte Kotz GbR

Einsatzfahrzeug und Sonderfahrrecht – Beachtung der Sicherheit und Ordnung

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OLG Thüringen
Az: 4 U 259/05
Urteil vom 20.12.2006

In dem Rechtsstreit hat der 4. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 06.12.2006 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 17.02.2005, Az. 6 O 953/04, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen, jedoch in Höhe von 926,25 EUR

wegen Hilfsaufrechnung.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat die Klägerin 89 % und die Beklagte 11 % zu tragen.

Von den Kosten der Berufungsinstanz hat die Klägerin 53 % und die Beklagte 47 % zu tragen

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.977,10 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO).

II.

Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache nur dahin Erfolg, dass die Kosten des Rechtsstreits verhältnismäßig zu teilen sind.

Das Landgericht hat die Klage – im Ergebnis – zu Recht abgewiesen.

Die Klägerin hat zwar gegen die Beklagte als Halter gemäß § 7 StVG einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 926,25 EUR.

Der Unfall hat sich beim Betrieb des Feuerwehrwagens der Beklagten ereignet. 100 % ihres Schadens erhält die Klägerin nur dann erstattet (so ihr Antrag 1. Instanz), wenn sie entweder bewiesen hat, dass der Unfall für sie ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG war oder aber den Zeugen B. – den Fahrer des Feuerwehrfahrzeuges – ein so überwiegendes Verschulden am Zustandekommen des Unfalls trifft, dass im Rahmen der Abwägung nach § 17 StVG der Verursachungs- und Verschuldensbeitrag der Klägerin gänzlich hinter dem der Beklagten zurücktritt. In zweiter Instanz verlangt sie nicht mehr 100 %, sondern nur noch 20 % ihres Schadens ersetzt.

Für das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG ist die Klägerin darlegungs- und beweisbelastet. Der Beweis ist ihr aber nicht gelungen. Denn die Klägerin hat selbst schuldhaft gehandelt. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin das Vorrecht des Fahrzeugs der Beklagten gemäß §§ 38 Abs. 1, 35 Abs.1 StVO missachtet hat.

Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufn[…]


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