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Zwangsgeldfestsetzung wegen Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses

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Zwangsgeld für Erbin: OLG Hamm bestätigt Notwendigkeit von Nachlassverzeichnis
In dem Urteil des OLG Hamm (Az.: I-5 W 30/22 vom 27.02.2023) wurde die sofortige Beschwerde der Schuldnerin abgelehnt, die gegen den Beschluss des Landgerichts Bochum zur Festsetzung eines Zwangsgeldes wegen der Nichterstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses eingelegt wurde. Das Gericht bestätigte die Verpflichtung der Schuldnerin, ein detailliertes Verzeichnis des Nachlasses durch einen Notar zu erstellen und legte fest, dass die Schuldnerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen muss. Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der Mitwirkungspflicht bei der Erstellung notarieller Nachlassverzeichnisse und die Möglichkeit der Vollstreckung durch Zwangsgeld.

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Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: I-5 W 30/22 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das OLG Hamm bestätigte die Entscheidung des Landgerichts Bochum, gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld wegen Nichterstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses festzusetzen.
Trotz Beauftragung eines Notars und Übermittlung der Dokumente blieb das geforderte Nachlassverzeichnis aus.
Die Schuldnerin argumentierte ohne Erfolg, alle erforderlichen Schritte unternommen zu haben und machte ein Leistungsverweigerungsrecht geltend.
Das Gericht betonte die Wichtigkeit der persönlichen Mitwirkung und intensiven Bemühungen um die Erstellung des Verzeichnisses.
Die Schuldnerin erschien nicht zu vereinbarten Terminen für die Aufnahme des Verzeichnisses, was ihre mangelnde Mitwirkung unterstreicht.
Einwendungen der Schuldnerin gegen die Vollstreckung wurden zurückgewiesen; materiell-rechtliche Einwendungen können im Vollstreckungsverfahren nicht geltend gemacht werden.
Die Zwangsvollstreckung dient der Durchsetzung eines rechtskräftigen Anspruchs und ist nicht als schikanös oder treuwidrig zu bewerten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden der Schuldnerin auferlegt, und der Beschwerdewert auf 500 EUR festgesetzt.


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