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Rechtsanwälte Kotz GbR

Einsatzfahrzeug mit Blaulicht – Wegerechtsonderrecht

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Kammergericht Berlin
Az: 12 U 129/06
Beschluss vom 31.05.2007

In dem Rechtsstreit hat der 12. Zivilsenat des Kammergerichts auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 2007 durch für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 14. Juni 2006 verkündete Urteil der Zivilkammer 24 des Landgerichts Berlin – 24 0 626/04 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 5.041,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Mai 2004 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz sind die folgt zu tragen:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers haben der Kläger und der Beklagte zu 2) zu je 50% zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) hat der Kläger zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) hat dieser selbst zu tragen.

Die Kosten des zweiten Rechtszuges hat der Beklagte zu 2) zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
Die Berufung ist zulässig und hat in der Sache vollen Erfolg.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts haftet das beklagte Land in vollem Umfang für die bei dem Verkehrsunfall vom 13. April 2004 am Fahrzeug des Klägers mit dem polizeilichen Kennzeichen nnnnn entstandenen Schäden. (§§ 7 Absatz 1, 18 Absatz 1 StVG, § 839 BGB, Art 34 GG). Der Fahrer des von dem Beklagten zu 2) gehaltenen Polizeifahrzeuges vom Typ BMW mit dem polizeilichen Kennzeichen nnnn , der frühere Beklagte zu 1), hat die für ihn durch Rotlicht gesperrte Kreuzung „Landsberger Allee / Weißenseer Weg“ in Berlin überquert und dadurch den Unfall verursacht. Dem Landgericht kann nicht darin gefolgt werden, wenn es meint, der Kläger habe gegen seine Verpflichtung verstoßen, dem Beklagten zu 1) als Fahrer des Einsatzfahrzeugs des Beklagten zu 2) nach § 38 Absatz 1 Satz 2 StVO freie Bahn zu schaffen.

1) Auszugehen ist von den folgenden Grundsätzen, die der ständigen Rechtsprechung des Senats entsprechen und dem beklagten Land aus mehreren Rechtsstreiten (u. a. Urteil vom 6. Januar 2003, AZ 12 U 138/01; Urteil vom 12. April 2001, AZ 12 U 14/99) bekannt sind:

a) Für das Überqueren einer durch Rotlicht gesperrten Kreuzung kann ein Vorrang eines Dienstfahrzeuges durch rechtzeitiges Einschalten von Blaulicht[…]


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