LG Ulm – Az.: 2 Qs 46/20 – Beschluss vom 06.11.2020
In dem BuÃgeldverfahren wegen Ordnungswidrigkeit hier: Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ehingen vom 17.09.2020 (Az.: 1 OWi 16 Js 1728/20) hat das Landgericht Ulm – 2. GroÃe Strafkammer – am 06. November 2020 beschlossen:
1. Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Ehingen vom 17.09.2020 insoweit aufgehoben, als darin angeordnet wurde, dass der Betroffene seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen hat. Die notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe:
Im BuÃgeldbescheid der Stadt Ehingen vom 21.10.2019, dem Betroffenen zugestellt am 24.10.2019, wird diesem zur Last gelegt, am 12.09.2019 um 11:59 Uhr in 89584 Ehingen als Führer eines Kraftomnibusses mit Fahrgästen die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 12 km/h überschritten zu haben, indem er statt der zulässigen 50 Stundenkilometer 62 km/h schnell gefahren sei. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte mittels einer stationären Geschwindigkeitsüberwachungsanlage âTraffistar S330″. Gegen den Betroffenen wurde eine GeldbuÃe in Höhe von 60 Euro festgesetzt.
Am 28.10.2019 lieà der Betroffene durch seinen Verteidiger Einspruch gegen den BuÃgeldbescheid einlegen. Mit Schreiben vom 07.11.2019 wies der Verteidiger des Betroffenen auf Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes hin und beantragte, dass für den Fall, dass bei der vorliegenden Messung durch das Geschwindigkeitsmessgerät Rohmessdaten nicht aufgezeichnet worden sein sollten, obwohl dies technisch möglich gewesen wäre, das Verfahren einzustellen sei.
Nach Eingang der Akten beim Amtsgericht Ehingen am 27.01.2020 bestimmte das Gericht mit Verfügung vom 28.01.2020 Termin zur Hauptverhandlung auf den 19.02.2020, wobei das Gericht darauf hinwies, dass es entgegen der Auffassung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs der Meinung sei, dass das Messverfahren den Betroffenen nicht in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletze. Mit Schreiben vom 18.02.2020 lieà der Betroffene über seinen Verteidiger seine Fahrereigenschaft einräumen. Darüber hinaus lieà er sich dahingehend ein, dass zum Zeitpunkt des Vorfalls noch keine Fahrgäste âan Bord“ gewesen seien. Die auf den Lichtbildern der Geschwindigkeitsmessanlage erkennbaren Personen âan Bord“ des Fahrzeugs hätten vielmehr zur UnterstÃ[…]