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Löschung Nacherbenvermerk – Zustimmung Ersatznacherben

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OLG Bamberg – Az.: 8 W 37/17 – Beschluss vom 01.06.2017

I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird die Zwischenverfügung des Rechtspflegers des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Schweinfurt vom 23.02.2017, Gz.: DI-2397-6, aufgehoben.

II. Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Antrag auf Löschung des Nacherbenvermerks unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Im Grundbuch für A., Bd. …, Blatt … ist der Beteiligte zu 1) als Eigentümer des Grundstücks mit der Fl.Nr. …/3 eingetragen. In der Zweiten Abteilung ist eine Nacherbfolge vermerkt. Nacherbin ist danach die Beteiligte zu 2) und Ersatznacherben sind deren Abkömmlinge. Die Eintragungen erfolgten auf der Basis des notariellen Testaments des am 14.01.2008 verstorbenen Voreigentümers W. vom 30.10.2007 (URNr. B …/2007, Notarin B., …), in dem er seinen Sohn, den Beteiligten zu 1), als nicht befreiten Vorerben zum Alleinerben einsetzte. Als Nacherbin setzte er seine Enkelin, die Beteiligte zu 2), ersatzweise deren Abkömmlinge, ein.

Durch notariellen Vertrag des Beteiligten zu 1), seiner Schwester G. R. und deren Tochter J. R., Nacherbin und Beteiligte zu 2), auf „Übertragung eines Nacherbenanwartschaftsrechtes“ vom 02.09.2015 (URNr. …/2015, Notar Dr. M., …) erklärte die Beteiligte zu 2) die Freigabe des Grundstücks Fl.Nr. …/3 aus dem der Nacherbschaft unterliegendem Vermögen (Vertrag Teil II. 1.) und übertrug ihr Nacherbenanwartschaftsrecht an den Vorerben, den Beteiligten zu 1) (Vertrag Teil II. 2. ). Der Beteiligte zu 1) nahm die Freigabe bzw. Übertragung an. Die Beteiligte zu 2) bewilligte und der Beteiligte zu 1) beantragte die Löschung des in Abteilung II des Grundbuchs eingetragenen Vermerks „Nacherbfolge ist angeordnet“ (Vertrag Teil V.). Der Beteiligte zu 1) und seine Schwester G. R. vereinbarten in Teil VI. der Urkunde für den Fall, dass das Testament vom 30.10.2007 nicht wirksam sei und gemäß der gesetzlichen Erbfolge die Geschwister D. W. und G. R. Erben zu je 1/2 geworden seien, vorsorglich zusätzlich eine Veräußerung des Erbteils von G. R. an den Beteiligten zu 1) zum Alleineigentum bzw. zur alleinigen Berechtigung.

Mit Schriftsatz vom 30.01.2017 beantragte der Notar Dr. M. den vollständigen Vollzug dieser Urkunde gemäß § 15 GBO.

Der Rechtspfleger des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Schweinfurt erteilte mit Zwischenverfügung vom 23.02.2017 den Hinweis, dass der beantragten Löschung des Nacherbenvermerkes die fehlende Zu[…]


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