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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betankungsfehler bei Probefahrt – Haftung

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Landgericht Osnabrück
Az: 2 O 1793/07
Urteil vom 14.12.2007

In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatz hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück auf die mündliche Verhandlung vom 23.11.2007 für R e c h t erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung wegen der Kosten des Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Der Streitwert wird bis zum 2.11.2007 auf 7.396,87 Euro, danach auf 6.071,85 Euro festgesetzt.

Tatbestand:
Die Klägerin macht gegen den Beklagten Schadensersatz geltend wegen eines (behaupteten) Schadens am Pkw in Folge eines Betankungsfehlers.

Am 13. 10. 2006 wurde dem Beklagten das Fahrzeug Modell Ford S- Max mit dem amtlichen Kennzeichen .., in … zum Zwecke einer Probefahrt übergeben.

Im schriftlichen Benutzungsvertrag vom 13.10.2006 (BI. 33 d.A.) vereinbarten die Parteien eine unbeschränkte Haftung des Kunden, soweit ein etwaiger Schaden am Fahrzeug grob fahrlässig verursacht wurde; im übrigen eine Haftung des Kunden i.H.d. Selbstbeteiligungsbetrages (1.000,– €) bei Kaskoschäden.

Am 16. 10.2006 gab der Beklagte das Fahrzeug wie vereinbart vollgetankt mit einem Kilometerstand von 6.994 km in … zurück. Zum Betanken des Fahrzeugs verwendete der Beklagte den Kraftstoff Bio- Diesel. Eine besondere Aufklärung darüber, mit welchem Kraftstoff das Fahrzeug zu betanken ist, ist seitens der Klägerin nicht erfolgt. Laut der im Fahrzeug befindlichen Betriebsanleitung (BI. 8 d.A:) durfte das Fahrzeug mit „Dieselkraftstoff nach EN 590 oder eine gleichwertige Spezifikation“ betankt werden.
Die Aufschrift auf dem Tankdeckel wies die Beschriftung „Diesel“ aus. Auf der Rückfahrt zum Betrieb der Klägerin blieb das Fahrzeug mit einem Motorschaden liegen.

Die Klägerin behauptet, das Fahrzeug habe einen Motorschaden erlitten, und müsse mit einem Kostenaufwand von mehr als 6.000,– € netto repariert werden. Das seI darauf zurückzufü[…]


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