Oberlandesgericht Nürnberg
Az.: 9 U 672/00
Verkündet am 10.05.2000
Vorinstanz: LG Ansbach – Az.: 2 O 592/98
In Sachen hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. April 2000für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Ansbach vom 10. Januar 2000 abgeändert .
II. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 5.960,03 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 17. März 1998 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
IV. Die Kosten des ersten Rechtszugs werden gegeneinander aufgehoben.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
VI. Der Wert der Beschwer beträgt für den Kläger 6.029,93 DM, für die Beklagten 81,54 DM.
Beschluß
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf6.111,47 DM festgesetzt.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. l ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers hat nur zu einem geringen Teil Erfolg, nämlich in Bezug auf die Höhe des Eigenersparnisabzugs bei den Mietwagenkosten. Was die Haftungsverteilung dem Grunde nach betrifft, folgt der Senat den Ausführungen im Ersturteil, wonach .keinem der am Unfall vom 12. Dezember 1997 Beteiligten ein Verschulden nachgewiesen werden kann und deshalb sowohl der Kläger als auch die Beklagten zu 1) und 2) lediglich aus Betriebsgefahr jeweils zur Hälfte für die Folgen dieses Unfalls einzustehen haben.
1. Für ein Verschulden des Beklagten zu 2), der mit dem Pkw Golf der Beklagten zu 1) damals von hinten auf den Pkw Nissan des Klägers aufgefahren ist, spricht nicht schon der Beweis des ersten Anscheins. Diese Beweiserleichterung zu Gunsten des Klägers greift nämlich im vorliegenden Fall deshalb nicht ein, weil zumindest die ernsthafte Möglichkeit besteht, daß sich der A[…]