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Auffahrunfall Autobahn nach falschem Überholvorgang

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Oberlandesgericht Stuttgart
Az: 3 U 122/09
Urteil vom 11.11.2009

Im Rechtsstreit wegen Schadensersatz hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 2009 für Recht erkannt:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 16.06.2009 – Az. 4 O 76/08 – wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: EUR 6.282,63

Gründe:
I.

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 07.08.2008 gegen 22.15 Uhr auf der A … in Fahrtrichtung S… ereignete.

Die Beklagte Ziffer 1 fuhr zum Unfallzeitpunkt mit ihrem Pkw, versichert bei der Beklagten Ziffer 2, von der Raststätte N… auf die A … ein. Gleichzeitig näherte sich von hinten der Kläger mit seinem Pkw mit einer Geschwindigkeit von mindestens 170 km/h auf der linken Fahrspur. Als die Beklagte Ziffer 1 von der Beschleunigungsspur kommend auf direktem Weg, also ohne größeres Verharren auf der rechten Fahrspur, auf die linke Fahrspur wechselte, kam es zum Auffahren des klägerischen Fahrzeuges auf das Fahrzeug der Beklagten Ziffer 1.

Der Kläger hat seinen gesamten materiellen Schaden in Höhe von EUR 31.413,14 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.307,81 geltend gemacht. Nach Rechtshängigkeit hat die Beklagte Ziffer 2 hierauf während des erstinstanzlichen Verfahrens EUR 20.942,10 sowie auf die außergerichtlichen Anwaltskosten EUR 1.176,91 gezahlt. Insoweit haben beiden Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. In der Hauptsache hat der Kläger daraufhin die verbleibenden EUR 10.471,04 sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von EUR 130,90 geltend gemacht.

Wegen des übrigen Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts Rottweil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht ist nach Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. P… zu dem Ergebnis gelangt, dem Kläger stünden 80% seines materiellen Schadens aus dem Verkehrsunfall als Schadensersatz zu und hat dem Kläger vor diesem Hintergrund übe[…]


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