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Hessisches Landesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 2 Sa 1637/99
Verkündet am 15.09.2000
Vorinstanz: ArbG Frankfurt am Main – Az.: 4 Ca 7626/98

Das Hessische Landesarbeitsgericht Kammer 2 in Frankfurt am Main hat auf die mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
Im Namen des Volkes!

Urteil
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 15: Juni 1999 – 4 Ca 7626/98 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:
Der Kläger war seit Januar 1995 bei der Firma DCM AG (i.G.) beschäftigt. Für diese Aktiengesellschaft in Gründung handelte neben dem Beklagten, der sich in einer Strafanzeige vom 30. November 1995 als Vorstandsvorsitzender dieser im Aufbau befindlichen Aktiengesellschaft bezeichnete und angab, dass mit dem Kläger als Direktor der Aktiengesellschaft ein Aufhebungsvertrag geschlossen worden sei (vgl. Bl. 46 d. A.), ein R P.
Der Kläger und der für die in Gründung befindliche Aktiengesellschaft handelnde RP schlossen am 11. Oktober 1995 ( BI. 10 d. A.) einen Aufhebungsvertrag, in welchem eine Sonderzahlung in Höhe von DM 60.000 netto und am 17. Oktober 1995 ( BI. 9 d. A.) einen weiteren Aufhebungsvertrag; in welchem eine Abfindung in Höhe von DM 60.000 netto für den Kläger vereinbart wurde. Von der in Gründung befindlichen Aktiengesellschaft wurden die Gehälter von Januar bis September 1995 ohne Steuerabzug ausgezahlt. Dadurch ist eine Überzahlung in Höhe von DM 26.697,52 entstanden, die nach Auffassung des Klägers von den Beklagten noch zu versteuern ist. Hinsichtlich der vereinbarten Abfindung wurden Steuern nur für den Nettobetrag in Höhe von DM 60.0000 und nicht aus dem entsprechenden Bruttobetrag entrichtet.
Mit am 30. Dezember 1997 bei Gericht eingegangener Klageschrift hat der Kläger beantragt, die Beklagten P und T; zu verpflichten, ihm den Nachteil zu ersetzen, der aus der fehlerhaften Versteuerung der Nettobeträge resultiert.
D[…]


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