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Rechtsanwälte Kotz GbR

Einheitlichkeit der Betriebskostenabrechnung

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AG Hamburg-Blankenese, Az.: 508 C 250/09, Teilurteil vom 14.04.2010

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 176,59 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 31.01.2009 zu zahlen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 46,41 außergerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.07.2009 zu zahlen.

III. Im Übrigen wird der Antrag 1) vom 21.07.2009 abgewiesen.

IV. Der ursprüngliche Antrag 2) vom 21.07.2009 wird abgewiesen.

V. Die Widerklage wird abgewiesen.

VI. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

VII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in selber Höhe leistet.

VIII. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Foto: hozard/Bigstock

Die Parteien verbindet ein Wohnraummietverhältnis über eine Zwei-Zimmer-Wohnung im Hause S Landstraße … in … Hamburg.

Wegen des weiteren Inhalts des Wohnraummietvertrages wird auf die Anlage K 1 (Bl. 5 f. d. A.) verwiesen.

Die Klägerin ist als Rechtsnachfolger auf Vermieterseite für die ursprünglichen Vermieter Eheleute … in das Mietverhältnis eingetreten.

Mit erstem Nachtrag von 1988 wurde die Beklagte als weitere Mieterin in das Vertragsverhältnis aufgenommen.

Mit weiterem Nachtrag von 2001 schied der ursprüngliche Mieter Wüst auf Mieterseite aus und die Beklagte wurde Alleinmieterin.

Ausweislich des Mietvertrages schuldet die Beklagte monatliche Vorauszahlungen auf die Betriebskosten.

Im Abrechnungszeitraum 2007 entrichtete die Beklagte monatlich € 81,80 an Vorauszahlungen.

Mit der als Anlage K 2 vorgelegten Abrechnung vom 29.12.2008 errechnete die Klägerin anteilige Betriebskosten für die Beklagte in Höhe von € 1.241,99 und kam zu einer Nachzahlungsforderung von € 260,39.

Gleichzeitig begehrte sie die Anhebung der Betriebskostenvorauszahlungen auf € 103,50, was einer Differenz von monatlich € 21,70 entspricht.

In der Abrechnung heißt es in d[…]


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