Bundesarbeitsgericht
Az.: 3 AZR 106/98
Urteil vom 11. Mai 1999
Kurz:
1. Ein im Jahre 1993 erklärter Verzicht auf etwaige Ansprüche auf Zusatzrente nach der Anordnung zur Einführung einer Zusatzrentenversorgung für die Arbeiter und Angestellten in den wichtigsten volkseigenen Betrieben vom 9. März 1954 (GBl. DDR I 1954 Nr. 30, S. 301 [AO 54]) auf der Grundlage der Rahmenvereinbarungen zwischen der Treuhandanstalt und der Industriegewerkschaft Metall, der Industriegewerkschaft Chemie und der Industriegewerkschaft Bergbau und Energie ist regelmäßig rechtswirksam.
2. Eine solche Vereinbarung ist auch dann nicht sittenwidrig, wenn der Abfindungsbetrag erheblich unterhalb des Kapitalwertes des Zusatzrentenanspruchs liegt. Bei der Bewertung der jeweils erbrachten Leistungen muß wesentlich mitberücksichtigt werden, wie bei Abschluß der Vereinbarung die Chance des Rentners einzuschätzen war, einen Anspruch auf Zusatzrente nach der AO 54 jetzt und auf Dauer durchzusetzen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger über den 31. Dezember 1991 hinaus Anspruch auf Zahlung einer Zusatzrente von 37,00 DM monatlich nach der Anordnung zur Einführung einer Zusatzrentenversorgung für die Arbeiter und Angestellten in den wichtigsten volkseigenen Betrieben vom 9. März 1954 (GBl. DDR I 1954 Nr. 30 S. 301; im folgenden: AO 54) hat.
Der Kläger ist am 16. August 1907 geboren. Er war mehr als 20 Jahre lang bei dem VEB Filmfabrik W , einer Rechtsvorgängerin der Beklagten, beschäftigt. Seine Arbeitsverhältnis endete mit Vollendung seines 65. Lebensjahres im Jahre 1972. Seither erhielt der Kläger auf der Grundlage der AO 54 zunächst vom volkseigenen Betrieb, später von dessen Rechtsnachfolgerin, der Filmfabrik W AG, eine monatliche Rente von 37,00 M bzw. 37,00 DM.
Die Filmfabrik W AG stellte die Zahlung der Zusatzrenten nach der AO 54 mit Ablauf des Jahres 1991 gegenüber allen ihren ehemaligen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein. Darauf hatte sie die Zusatzrentenbezieher durch ein Schreiben vom 24. September 1991 vorbereitet und darauf hingewiesen, mit dem 31. Dezember 1991 verliere die AO 54 aufgrund der Bestimmungen im Einigungsvertrag ihre Gültigkeit. Sie sei deshalb verpflichtet, die Zahlung der Werkzusatzrente ab 1. Januar 1992 einzustellen.
Der Kläger ist der Zahlungseinstellu[…]