BUNDESGERICHTSHOF
Az.: I ZR 250/03
Urteil vom 11.05.2006
Vorinstanzen:
LG Frankfurt a.M., Az.: 2/6 O 172/02, Urteil vom 07.08.2002
OLG Frankfurt a.M., Az.: 6 U 167/02, Urteil vom 02.10.2003
Leitsatz:
Das Abstellen eines Kraftfahrzeuganhängers mit Werbeschildern im öffentlichen Verkehrsraum, ohne im Besitz einer Sondernutzungserlaubnis zu sein, erfüllt nicht den Tatbestand des § 4 Nr. 11 UWG.
In dem Rechtsstreit hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 2006 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. Oktober 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte war Halterin von zwei Kraftfahrzeuganhängern, an denen Werbeschilder für den Gaststättenbetrieb K. angebracht waren. In der Zeit vom 3. Dezember 2001 bis zum 11. Februar 2002 waren die Anhänger im öffentlichen Verkehrsraum der Stadt Frankfurt am Main abgestellt.
Eine Erlaubnis nach dem Hessischen Straßengesetz hatte die Beklagte nicht eingeholt.
Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V., hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe für das Abstellen der Anhänger im öffentlichen Straßenraum zu Werbezwecken eine Sondernutzungserlaubnis nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Hessisches Straßengesetz (HessStrG) benötigt. Das Abstellen der Anhänger zu Werbezwecken im öffentlichen Straßenraum ohne die erforderliche Erlaubnis begründe einen Wettbewerbsverstoß unter dem Gesichtspunkt des Vorsprungs durch Rechtsbruch. Das Aufstellen von Anhängern mit Werbeplakaten im öffentlichen Verkehrsraum sei – unabhängig von einem Verstoß gegen § 16 Abs. 1 HessStrG – auch deshalb wettbewerbswidrig, weil es die Verkehrsteilnehmer belästige und überdies die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtige.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs