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Rechtsanwälte Kotz GbR

Weihnachtszuwendung und andauernde Krankheit

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Arbeitsgericht Frankfurt am Main
Az.: 7 Ca 3410/01
Verkündet am 19.12.2001

In dem Rechtsstreithat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main Kammer 7 auf die mündliche Verhandlung vom19.12.2001für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 1.020,00 festgesetzt.

Tatbestand
Das langjährige Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien endete auf Grund ordentlicher krankheitsbedingter Kündigung der Beklagten am 31.05.2001. Die Klägerin war vom 04.11.1998 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.05.2001 durchgängig arbeitsunfähig erkrankt.
Im Betrieb der Beklagten existieren Richtlinien „für die Gewährung einer Sachzuwendung zum Weihnachtsfest 1999 und zum Weihnachtsfest 2000.“ Auf den Inhalt dieser Richtlinien (Bl. 17 – 25 d. A.) wird Bezug genommen. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten, ihr eine Zuwendung in Höhe von DM 500,– netto für das Jahr 1999 und in Höhe von DM 520,-netto für das Jahr 2000 zu gewähren.
Die Klägerin ist der Meinung, ihr stehe gegen die Beklagte nach den Richtlinien für die Gewährung einer Sachzuwendung zum Weihnachtsfest 1999 und 2000 in Höhe von DM 500,– netto für das Jahr 1999 und in Höhe von DM 520,– für das Jahr 2000 zu. Sie, die Klägerin, habe im Jahr 1999 und im Jahr 2000 in einem unangefochtenen Arbeitsverhältnis zur Beklagten gestanden. Die Höhe der Sachzuwendung ergebe sich direkt aus den Richtlinien.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin eine Zuwendung in Höhe von DM 500,– netto für das Jahr 1999 nebst 4 % Zinsen seit 20.11.1999 zu zahlen.
2. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin eine Zuwendung in Höhe von DM 520,– netto für das Jahr 2000 nebst Zinsen in Höhe von5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 21.11.2000 zu zahlen.
3. Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu Ziff. 1 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin eine Zuwendung auf das Kundenkonto der Klägerin in Höhe von DM 50[…]


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