Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Urlaubgewährung per einstweiliger Verfügung

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Arbeitsgericht Frankfurt am Main
Az.: 5 Ga 71/02
Verkündet am 04.06.2002

In dem einstweiligen Verfügungsverfahrenhat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main Kammer 5 auf die mündliche Verhandlung vom 04.06.2002für Recht erkannt:
1. Der Antrag wird zurückgewiesen.
2 Die Kosten des Rechtsstreits tragt die Verfügungsklägerin.
3. Der Weit des Streitgegenstandes wird auf € 1.227,10 festgesetzt.

Tatbestand:
Mit dem Antrag begehrt die Verfügungsklägerin (im Folgenden: Klägerin), der Verfügungsbeklagten (im Folgenden: Beklagten) aufzugeben, der Klägerin für die Zeit vom 24.06.2002 bis einschließlich 21.07.2002 Urlaub zu gewähren.
Die aus Italien stammende verheiratete Klägerin ist bei der Beklagten seit 09.02.1999 als Reinigungskraft in Vollzeit beschäftigt und hat ein schulpflichtiges Kind im Alter von 13 Jahren. Die Klägerin ist die einzige vollzeitbeschäftigte Reinigungskraft der Beklagten; außer ihr wird nur noch eine Reinigungskraft in Teilzeit (4 Stunden täglich) beschäftigt.
Am 07.02.2002 sprach die Klägerin bei einer Frau im Personalbüro vorund beantragte dort Urlaub für die Zeit vom 24.06.2002 bis 21.07.2002. Im Kammertermin vom 04.06.2002 haben die Parteien unstreitig gestellt, dass Frau die Klägerin wegen der Urlaubsgewährung an Frau bzw. andie Geschäftsführerin der Beklagten, Frau verwiesen hat.
Aus diesem Grund sprach die Klägerin kurz nach ihrer vom 25.02. bis 18.03.2002 andauernden Krankheit bei Frau vor und beantragte bei dieser Urlaub für die Zeit vom 24.06. bis 21.07.2002 einschließlich.
Mit Schreiben vom 03.04.2002, Bl. 5 d.A., teilte die Beklagte der Klägerin daraufhin mit, dass ihr Urlaub für die Zeit vom 24.06.2002 bis 21.07.2002 aus betrieblichen Gründen nicht genehmigt werden könne und dass ihr Urlaub nur für die Zeit vom 24.06.2002 bis 12.07.2002 bewilligt werde, so dass ihr erster Arbeitstag der 15.07.2002 sei.
Daraufhin wandte sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 16.04.2002, Bl. 6, 7 d.A., an die Beklagte und forderte sie zur Urlaubsgewährung für den streitbefangenen Zeitraum auf, was die Beklagte mit Schreiben vom 22[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv