AG Hamburg-Blankenese, Az.: 531 C 19/19, Urteil vom 12.06.2019
In dem Rechtsstreit erkennt das Amtsgericht Hamburg-Blankenese – Abteilung 531 – am 12.06.2019 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 128 Abs. 2 ZPO für Recht:
1. Der Klagantrag 1) in der Fassung vom 22.01.2019/24.04.2019 wird abgewiesen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Tatbestand:
Die Kläger sind Mieter, der Beklagte ist deren Vermieter.
Die Parteien verbindet der als Anlage K 1 vorgelegte Hamburger Mietvertrag für Wohnraum, den die Parteien am 02.11.2017 unterzeichneten. Das Formular wurde herausgegeben vom Grundeigentümerverband Hamburg von 1832 e.V., Stand: Februar 2017.
In § 25 Absatz 1 dieses Formularvertrages heißt es zur Tierhaltung:
„Der Mieter darf Haustiere mit Ausnahme von Kleintieren (Ziervögel etc.) nur mit Zustimmung des Vermieters halten. Die Zustimmung ist zu versagen oder kann widerrufen werden, wenn durch die Tiere andere Hausbewohner oder Nachbarn belästigt werden oder eine Beeinträchtigung der Mieter oder des Grundstückes zu befürchten ist.“
Die Kläger als Mieter beabsichtigen, einen Hund anzuschaffen, und zwar eine französische Bulldogge, eine Hunderasse die eine Widerristhöhe von 24 bis 32 cm und ein Gewicht zwischen 8 und 11 kg erreicht. Die Kläger verweisen insoweit auf die als Anlage K 4 und K 5 vorgelegten Informationen und Fotos.
Die Kläger wandten sich an die vom Beklagten beauftragte Verwaltung. Diese antwortete am 09.01.2019 (Anlage K 2, Blatt 21 d. A.) unter anderem:
„Nach Rücksprache mit dem Eigentümer, Herrn K, müssen wir Ihnen leider mitteilen, dass die Hundehaltung nicht gewünscht ist. Bei der von Ihnen angemieteten Fläche handelt es sich um eine umfangreich sanierte Wohnung. Es besteht die Befürchtung der übermäßigen Abnutzung der Wohnung. Herr … möchte grundsätzlich in seinen vermieteten Eigentumswohnungen die Hundehaltung vermeiden, insbesondere im Hinblick auf einen möglichen Mieterwechsel. Die Wohnungen könnten weniger begehrt sein, wenn Tiere im Haus beziehungsweise in der Wohnung gelebt haben (beispielsweise für Allergiker).
In der Anlage hat unserer Kenntnis nach Herr … einen Hund. …“
Mit weiterem Schreiben vom 14.01.2019 (Anlage K 3, Blatt 22 d. A.) teilte die Hausverwaltung mit, dass ein direktes Gespräch mit dem Vermieter von diesem nicht gewünscht sei, außerdem wurde nochmals darauf hingewiesen, dass es sich um eine Eigentumswohnung handelt, die von der Firma R Grundstücksverwaltungen e. K. verwaltet werde.
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