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Auffahrunfall auf Autobahn – Anscheinsbeweis

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OBERLANDESGERICHT SAARBRÜCKEN
Az.: 4 U 347/08 – 109
Urteil vom 19.05.2009

1. Auf die Berufung des Beklagten zu 1) und Widerklägers wird das am 13. Juni 2008 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – Az. 2 O 15 / 08 – dahin abgeändert, dass die Berufungsbeklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner verurteilt werden, an den Beklagten zu 1) und Widerkläger über die unter Ziff. I des Tenors des angefochtenen Urteils zuerkannten Beträge hinaus weitere 3.374 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 24.7.2007 sowie weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 244,43 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 13.12.2007 zu zahlen.
Die Anschlussberufung der Klägerin wird in Höhe eines Betrages von 100 EUR als unzulässig verworfen und im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:
a. Berufungsverfahren
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) fallen der Klägerin und den Drittwiderbeklagten zu 63 % als Gesamtschuldner zur Last. Weitere 37 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) hat die Klägerin allein zu tragen. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten haben die Klägerin und die Drittwiderbeklagten selbst zu tragen.
b. Kosten des ersten Rechtszugs
Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin und die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner 64 %; die Klägerin weitere 19 % allein und die Beklagten als Gesamtschuldner 17 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 17 %. Im Übrigen trägt die Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) tragen die Klägerin und die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner 64 % und die Klägerin weitere 19 % allein. Im Übrigen trägt der Beklagte zu 1) seine außergerichtlichen Kosten selbst. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) hat die Klägerin 51 % zu tragen. Im Übrigen trägt die Beklagte zu 2) ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Drittwiderbeklagten zu 1) und 2) haben[…]


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