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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wohngebäudeversicherung – nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile

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LG Wiesbaden, Az.: 1 O 193/08, Urteil vom 26.01.2011

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der klagende Versicherungsnehmer begehrt von der beklagten Versicherung Zahlung aus einer Wohngebäudeversicherung aufgrund eines Wasserschadens.

Der im Hause … wohnende Kläger ist auch Eigentümer des Nachbarhauses … . Die Parteien schlossen für das Haus … mit Vertragsbeginn am 06.07.2005 gemäß Versicherungsschein vom 29.09.2005, Bl. 17 – 20 d. A., eine Wohngebäudeversicherung. Dem Vertrag liegen die allgemeinen Bedingungen für die SV Einfamilienhauspolice (SVEP 2005) zugrunde (vgl. Bl. 21 – 46 d. A.). In der Zeit von 2005 – 2008 war das Haus … unbewohnt. Der Kläger führte Renovierungsmaßnahmen in dem Hause durch und lagerte dort dafür benötigte Materialien. Am 05.04.2008 entdeckte der Kläger bei einem Besuch im Hause einen Wasserschaden. Am Auslass eines Boilers im ersten Obergeschoss war eine Undichtigkeit aufgetreten, aufgrund derer Leitungswasser ausgetreten und der Fußboden des Raumes, in dem sich der Boiler befand, sowie die Decke über dem Erdgeschoss und des darunter liegenden Raumes durchfeuchtet und beschädigt worden waren. Der Kläger meldete den Schaden mit schriftlicher Schadensanzeige vom 11.04.2008 der Beklagten. In der Anzeige gab er u. a. an, dass der Schaden zwischen dem 22.03.2008 und dem 05.04.2008 entstanden sein müsse. Des Weiteren heißt es, dass der Schaden nach dem 28.03., voraussichtlich am 02.04. entstanden sein müsse, da er vorher im Gebäude gewesen sei. Weiter heißt es in der Anzeige, dass das Gebäude seit 2005 nicht bewohnt sei und mit Gasöfen beheizt sei. Der Erdgeschoss-Ofen sei vor ca. 5 Wochen demontiert worden. Das Rohrsystem sei nicht entleert worden. Kontrollen des Objekts seien in Zeitabständen „zwischen einer Woche und 3 Wochen“ erfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Schadensanzeige wird auf Bl 50 – 57 d. A. verwiesen. Mit Schreiben vom 24.04.2008 lehnte die Beklagte einen Eintritt für den Schaden wegen § 8 Nr. 2.2 SVEP 2005 ab und kündigte den Versicherungsvertrag wegen Obliegenheitsverletzung nach § 8 Nr. 4 SVEP 2005, Bl. 58 f d. A.. Der Kläger erhob mit Schreiben vom 30.04.2008 an die Beklagte dagegen Widerspruch und bat um Überprüfung, Bl. 60 f d. A.. Mit Schreiben vom 19.05.2008 an den Kläger kündigte die Beklagte nochmals den Versicherungs[…]


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