Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 21 ZB 12.819 – Beschluss vom 04.07.2012
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,– Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf der Waffenbesitzkarte Nr. …/2006, in die eine Kurzwaffe eingetragen ist, einschließlich der entsprechenden Nebenentscheidungen wegen des Wegfalls der erforderlichen waffenrechtlichen Zuverlässigkeit. Dem Widerruf vorausgegangen war eine seit dem 16. Dezember 2008 rechtskräftige Verurteilung des Klägers durch Urteil des Amtsgerichts Regensburg wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen und einem Monat Fahrverbot.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid der Stadt Regensburg vom 19. Oktober 2011 mit Urteil vom 20. März 2012 als unbegründet abgewiesen.
Dagegen richtet sich der vorliegende Antrag auf Zulassung der Berufung.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
Der ausschließlich geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) liegt nicht vor.
Im Rahmen der nach § 124 a Abs. 5 Sätze 1 und 3 VwGO gebotenen kurzen Begründung ist auszuführen:
Das Vorbringen des Klägers, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, ergibt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils.
Die Darlegung des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert nämlich, dass der Antrag einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss zu beurteilen ist. Die Antragsbegründung muss sich dabei mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsfeststellung und –würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus Sicht des Rechtsmittelführers ni[…]