LG Rottweil – Az.: 3 O 293/16 – Urteil vom 15.02.2019
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.500,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.862,77 € seit dem 20.12.2015, aus 6.856,03 € seit 24.06.2017 und aus dem übrigen Betrag seit dem 05.07.2017 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass der Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten für zukünftige Schäden in der Hauptsache (Klageantrag Ziffer 2) erledigt ist.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 15.660,40 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin macht aus übergegangenem Recht des bei ihr angestellten … (nachfolgend: Geschädigter) Ansprüche im Hinblick auf einen Verkehrsunfall geltend, der sich am 12.09.2011 auf der B294 bei … ereignete.
Unfallbeteiligt war das von dem Versicherungsnehmer der Beklagten, …, geführte Fahrzeug, das von diesem gehalten und bei der Beklagten haftpflichtversichert war. Bei dem Unfall erlitt der Geschädigte diverse Verletzungen. Die Beklagte erkannte ihre Haftung dem Grunde nach zu 100 % an. Im Anschluss an den Unfall befand der Geschädigte sich für sechs Wochen in der BG Klinik. Anschließend wurde er als arbeitsunfähig entlassen. Der Geschädigte befand sich vom Unfalltag bis zum 24.10.11 in der BG Klinik in Tübingen, wo er stationär behandelt wurde (Entlassungsbericht, Anl. K3, Bl. 18 der beigezogenen Akte). Anschließend wurde er als arbeitsunfähig entlassen. Vom 16.11.11 bis zum 14.12.11 befand sich der Geschädigte unfallbedingt in einer weiteren stationären Behandlung (Anl. K4, Bl. 92 der beigezogenen Akte).
Am 19.01.12 unterschrieb der Geschädigte eine Abtretungserklärung gegenüber seinem Arbeitgeber, der … AG, mit folgendem Inhalt:
(Symbolfoto: Alisusha/Shutterstock.com)„Der unterzeichnende Arbeitnehmer erklärt hiermit – unabhängig vom gesetzlichen Forderungsübergang gemäß § 6 EFZG – wegen und in Höhe der gesetzlichen, tariflichen und betri[…]