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Kündigung (fristlose) wegen Toilettenbesuch

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LANDESARBEITSGERICHT HAMM
Az.: 15 Sa 463/04
Urteil vom 26.11.2004
Vorinstanz: Arbeitsgericht Siegen, Az.: 1 Ca 1474/03

In Sachen hat die 15. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 26.11.2004 für Recht erkannt:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsge­richts Siegen vom 27.01.2004 – 1 Ca 1474/03 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert beträgt 13.866,93 EUR.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit mehrerer Kündigungen, welche die Beklagte ausgesprochen hat, die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses sowie um die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung.

Der am 02.06.1970 geborene, verheiratete Kläger war seit dem 05.08.1985 zunächst für drei Jahre als Auszubildender bei der Beklagten tätig. Im Anschluss daran war er als Blechschlosser gegen eine durchschnittliche monatliche Bruttovergütung in Höhe von zuletzt 1.980,99 EUR beschäftigt. Abmahnungen hat der Kläger während der Zeit der Tätigkeit für die Beklagte nicht erhalten. Die Beklagte beschäftigt ca. 1.500 Arbeitnehmer. Bei ihr ist ein Betriebsrat gewählt.

Am 11.06.2003 machte der Geschäftsführer der Beklagten, der über 80 Jahre alt ist, einen Kontrollgang unter anderem durch die sanitären Anlagen des Betriebes. Dabei stellte er ge­gen 13.45 Uhr fest, dass in einer verschlossenen Toilettenkabine eine Person auf der Toilet­te saß, die Hose dabei jedoch anbehalten hatte. Bei der Person handelte es sich um den Kläger. Diese Feststellungen hatte der Geschäftsführer der Beklagten dadurch getroffen, dass er unter der verschlossenen Toilettentür in die Kabine hineingesehen hatte. Der Ge­schäftsführer der Beklagten schlug gegen die Toilettentür und fotografierte den Kläger über die verschlossene Toilettentür in der Kabine. Gleichzeitig rief er sinngemäß: „Mach Dich raus!“ Als der Kläger daraufhin die Toilettentür öffnete und die Kabine verließ, befahl ihm der Geschäftsführer der Beklagten im barschen Ton, sich zur Personalabteilung zu begeben.

Mit Schreiben vom 16.06.2003 hörte die Beklagte den[…]


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