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Rechtsanwälte Kotz GbR

Sachverständigengutachten und Bagatellgrenze von 750 Euro:

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AG Mainz
Az.: 88 C 195/01
Urteil vom 05.10.2001

Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!):
Nur bei für einen Laien erkennbarer Geringfügigkeit eines Verkehrsunfallschadens (Schäden unter 1.500 DM [bzw. 750 Euro]), muss von der Einschaltung eines Sachverständigen abgesehen werden. Bei einem Auffahrunfall mit Heckbeschädigungen kann ein Laie regelmäßig nicht beurteilen, ob die Bagatellgrenze von 1.500 DM (bzw. 750 Euro) unterschritten ist.

Sachverhalt und Entscheidungsgründe:
Nach einem Auffahrunfall war streitig, ob die beklagte Versicherung auch die Kosten für das Schadensgutachten zu erstatten hat. Die Reparaturkosten beliefen sich auf nur 1.390, 36 DM netto. Das AG hat dem Kläger den Ersatz der Sachverständigenkosten (knapp 450 DM netto) zugesprochen. Die Geringfügigkeitsgrenze für die Statthaftigkeit der Beauftragung eines Sachverständigen liegt bei 1.500 DM. Diese Grenze gilt nach Ansicht des Gerichts jedoch nur für offensichtlich oberflächliche Schäden (z.B. an Blech, Zierleisten oder Außenspiegel). Anders verhält es sich aber bei möglichen verdeckten Schäden. Davon ist typischerweise bei einem Auffahrunfall auszugehen. Hier muss auch bei nur leichten Schäden an den sichtbaren Teilen, z.B. am Stoßfänger, mit erheblichen Verformungen und Verstauchungen unsichtbarer Teile, etwa im Bereich des Kofferraums, gerechnet werden.

Das vollständige Urteil:
In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatz hat das Amtsgericht in Mainz im vereinfachten Verfahren gemäß 495a ZPO zu dem Schriftsätze eingereicht werden konnten bis zum 31.08.01 am 01.10.2001 für Recht erkannt:

 

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 435,82 DM zzgl. 5 % Zinsen über; dem Basiszinssatz des DÜG hieraus seit dem 30.05.2001 zu zahlen.

 

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
(Tatbestand entfällt gemäß § 495a ZPO)
 

Die zulässige Klage ist begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Zahlungsanspruch i.H.v. 435,82 DM zu.

 

Der Anspruch beruht auf den §§ 7 StVG, 823 BGB, jeweils i.V.m. § 3 PflVG. Neben den Kosten der Beseitigung des Sachschadens […]


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