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Verkehrsunfall – merkantiler Minderwert bei nicht zugelassenem Neufahrzeug im Luxussegment

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OLG Frankfurt, Az.: 16 U 149/12, Urteil vom 14.03.2014

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. Juni 2012, Az. 2 – 17 O 32/12, teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.500,-€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. April 2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 27 % und die Beklagte 73 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten im Rahmen einer Teilklage Schadensersatz in Form einer Wertminderung.

Der Versicherungsnehmer der Beklagten beschädigte am …. Januar 2011 beim Ausparken einen fabrikneuen, noch nicht zugelassenen A … der Klägerin. Die Reparaturkosten zur Beseitigung der Beschädigungen an der vorderen Stoßfängerbekleidung, dem Frontgrill und der entsprechenden Lackierung betrugen netto 4.166,27 €.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, das Fahrzeug habe durch den Unfall eine Wertminderung in Höhe von 32.137,-€ erlitten; dieser Betrag ergebe sich aus der Differenz zwischen dem Neupreis und dem höchsten der über das Internet eingeholten Restwertangebote.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 65 f. d.A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, das Fahrzeug habe durch den Unfall keine Wertminderung erlitten. Es handele sich um einen Bagatellschaden ohne Eingriff in das bis dahin integre Gefüge des Wagens. Auch lägen die Reparaturkosten weit unter 10 % des Wiederbeschaffungswerts; in diesem Fall werde in der Regel eine Wertminderung nicht angenommen.

Auf die Entscheidungsgründe (Bl. 67 f. d.A.) wird verwiesen.

Symbolfoto:Von Nejron Photo /Shutterstock.com

Gegen dieses ihr am 30. Juli 2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 8. August 2012 eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 30. Oktober 2012 mit einem am 26. Oktober 2012 eing[…]


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