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Kündigung aus dringenden betrieblichen Erfordernissen sozial gerechtfertigt?

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Arbeitsgericht Frankfurt am Main
Az.: 7 Ca 4356/01
Verkündet am 09.01.2002

In dem Rechtsstreithat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main Kammer 7auf die mündliche Verhandlung vom 09.01.2002 für Recht erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigungen der Beklagten vom 31.05.2001 und 24.07.2001 beendet worden ist.
2 Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens arbeitsvertragsgemäß als Maschinenkopierer weiter zu beschäftigen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 12.516,43 festgesetzt.

Tatbestand
Auf Grund des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 24.08.1990, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 5 und 6 d. A.) ist der XX Jahre alte unverheiratete Kläger, der keine Unterhaltspflichten hat, seit 16.09.1990 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Off-Set-Drucker zu einem monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von DM 5.400,– brutto beschäftigt. Seit dem 01.07.1995 wird der Kläger im Betrieb der Beklagten als Maschinenkopierer beschäftigt.
Im Betrieb der Beklagten sind in der Regel mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt und es existiert ein Betriebsrat.
Mit Schreiben vom 31.05.2001, auf dessen Inhalt ebenfalls Bezug genommen wird (Bl. 4 d. A.) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 31.07.2001.
Mit weiterem Schreiben vom 24.07.2001 (Bl. 39 d. A.) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger erneut zum 30.09.2001. Mit seinen Klagen vom 07.06.2001, bei Gericht am 08.06.2001 eingegangen, und vom 13.08.2001, bei Gericht am 14.08.2001 eingegangen, wendet sich der Kläger gegen die ausgesprochenen Kündigungen.
Der Kläger ist der Meinung, die ausgesprochenen Kündigungen seien sozial nicht gerechtfertigt und rechtsunwirksam.
Weiterhin seien die Kündigungen deshalb rechtswidrig, weil zumindest die Kündigung vom 31.05.2001 gegen das Kündigungsverbot aus dem Beschluss des Arbeitsgerichtes Frankfurt vom 26.04.2001 – 18 BVGa 223/01 – verstoße. Dies deshalb, weil zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigun[…]


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