Ganzen Artikel lesen auf: Rakotz.de
Macht ein Gebrauchtwagenverkäufer in seinen Verträgen/Garantiebedingungen eine Gebrauchtwagengarantie davon abhängig, dass die vorgeschrieben Wartungs- und Pflegearbeiten bei ihm oder einem Drittunternehmen durchgeführt werden müssen, so ist diese Vertragsklausel/Garantiebedingung nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam (BGH, Urteil vom 14.10.1009, Az.: VIII ZR 354/08). Der Garantiegeber kann auch nicht verlangen, dass eine Reparaturrechnung vom Fahrzeugbesitzer vorgelegt wird, bevor er eintritt.[…]
Auszug aus der Quelle: https://www.rakotz.de/artikel/gebrauchtwagengarantie-und-abhaengigkeit-von-inspektionen_364/