Macht ein Gebrauchtwagenverkäufer in seinen Verträgen/Garantiebedingungen eine Gebrauchtwagengarantie davon abhängig, dass die vorgeschrieben Wartungs- und Pflegearbeiten bei ihm oder einem Drittunternehmen durchgeführt werden müssen, so ist diese Vertragsklausel/Garantiebedingung nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam (BGH, Urteil vom 14.10.1009, Az.: VIII ZR 354/08). Der Garantiegeber kann auch nicht verlangen, dass eine Reparaturrechnung vom Fahrzeugbesitzer vorgelegt wird, bevor er eintritt.[…]
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