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Modernisierungsvereinbarung mit verschuldensunabhängiger Vertragsstrafenklausel

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LG Berlin – Az.: 63 S 233/11 – Urteil vom 31.01.2012

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 06.04.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte – 15 C 505/09 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Die Klägerin als Mieterin begehrt von der Beklagten als Vermieterin die Zahlung einer Vertragsstrafe aus einer Modernisierungsvereinbarung in Höhe von 5.000,00 €.

Die Parteien schlossen Ende September 2008 eine umfangreiche Modernisierungsvereinbarung über die von der Klägerin innegehaltene Wohnung. Diese sah in einer Anlage mit besonderen Vereinbarungen unter anderem vor, dass die vorhandenen Altbautüren und der Dielenboden bei den nachfolgenden Modernisierungsarbeiten – soweit wirtschaftlich vertretbar – erhalten bleiben sollten.

Ziff. g) 3. der Modernisierungsvereinbarung lautete: „Verletzt der Vermieter seine Verpflichtung, die Ausstattung der Wohnung mit den Einzelheiten gemäß der Anlagen 2 und 4 vertragsgemäß herzustellen, so hat er eine Vertragsstrafe von mindestens 5.000,00 EUR zu zahlen.“

Bei Rückgabe der Wohnung an die Klägerin hatte die Beklagte mit Ausnahme einer Flügeltür die alten Türen und Türrahmen durch neue sowie den Dielenboden durch Parkettboden ersetzt.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten deshalb die Zahlung der Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 €. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Vertragsstrafenvereinbarung sowie darüber, ob der Erhalt der alten Türen und des Dielenbodens wirtschaftlich vertretbar war und ob sich die Klägerin die Vertragsstrafe gemäß § 341 Abs. 3 BGB bei der Annahme der Wohnung vorbehalten hat.

Das Amtsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass es auf Seiten der Klägerin an einem ausdrücklichen Vorbehalt der Vertragsstrafe gemäß § 341 Abs. 3 BGB fehle. Der auf dem Übergabeprotokoll nach Abschluss der Modernisierungsarbeiten handschriftlich angebrachte Zusatz „unter Vorbehalt der Vereinbarungen d. Mod.Ver.“ sei zu pauschal.

Gegen dieses der Klägerin am 08.04.2011 zugestellte Urteil hat sie mit am 03.05.2011 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie nach Fristverlängerung bis zum 08.07.2011 mit am 04.07.2011 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet hat.

Die Klägerin verfolgt mit der Berufung ihren erstinstanzlichen Klageantrag weiter.

Die Beklagte beantragt, die Ber[…]


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