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Rechtsanwälte Kotz GbR

Drogenbesitz und Handel sind ein fristloser Kündigungsgrund gem. § 626 BGB

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Arbeitsgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen: 9 Ca 9441/99
Verkündet am 30. August 2000

Im Namen des Volkes!

Urteil
In dem Rechtsstreit hat das Arbeitsgericht in Frankfurt am Main
auf die mündliche Verhandlung vom 30. August 2000 als Beisitzer für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites hat der Kläger zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 26.270,04 festgesetzt.

Tatbestand
Die Parteien streiten um den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses.
Der am geborene Kläger war in der Zeit vom 01.03.1996 bis 31.08.1997 bei der Beklagten, die im Bahnhofsviertel in Frankfurt eine Diskothek betreibt, als Barkeeper beschäftigt. Unter dem 05.09.1997 erteilte ihm die Beklagte ein Arbeitszeugnis (BI. 13 d. A.).
Nach Ablauf eines Zeitraumes von ca. drei Monaten begründeten die Parteien ein weiteres Arbeitsverhältnis.
Am 02.12.1999 fand die Kriminalpolizei anlässlich einer Durchsuchung des Klägers an seinem Arbeitsplatz in der Jacke des Klägers ca. ein Gramm Haschisch. Ob der Kläger auch Kokain bei sich hatte, ist zwischen den Parteien streifig.. Bei einer Durchsuchung des PKW des Klägers wurden mehrere Flaschen Cantor-Sekt, Strohhalme sowie Dekorationsmaterial der Firma Veuve Cliquot gefunden. Der Kläger kam in Haft und wurde aus dieser am 03.12.1999 entlassen.
Mit Schreiben vom 07.12.1999, beim Kläger am 09.12.1999 eingegangen, sprach die Beklagte die außerordentliche Kündigung und mit Schreiben vom 10.07.2000 (Bl. 32 d. A.) vorsorglich die ordentliche Kündigung aus.
Gegen die Kündigungen wendet sich der Kläger mit seiner am 21.12.1999 bei Gericht eingegangenen Klage und der am 18.07.2000 bei Gericht eingegangenen Klageerweiterung.
Er bestreitet das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Nach seinem tatsächlichen Vorbringen hatte er am 02.12.1999 kein Kokain bei sich. Die im Auto gefundenen Strohhalme und Sektflaschen hätten der Zeugin X, gehört (Beweis: Zeugnis X).
Das Dekomaterial habe nur aus einem Plastikkürbis im Wert von maximal DM 20,– bestanden und sei ihm von dem Vertreter der Sektkellerei geschenkt worden (Bew[…]


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