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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall mit Gabelstapler

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AG Hannover – Az.: 442 C 3932/18 – Urteil vom 19.10.2018

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.750,16 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.05.2018 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 132,50 € zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % zu jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

5. Der Streitwert wird auf 1.750,26 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von dem Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.

Der Kläger ist Inhaber der Firma … . Der Mitarbeiter der Firma …, der Zeuge …, fuhr mit dem Audi Avant A6, 3,0 TFSI Quattro S-Tronic, amtliches Kennzeichen …, am 10.08.2017 auf das öffentlich nicht zugängliche Betriebsgelände der Firma … in der …, in …, zwecks Durchführung eines Auftrags der letzteren zur Anbringung von Werbefolien an dort vorhandenen Ladesäulen. Der PKW ist von der Firma des Klägers geleast worden und der Kläger laut den Leasingbedingungen, dort Ziff. X. 4, ermächtigt, alle fahrzeugbezogenen Ansprüche im eigenen Namen und auf eigene Kosten geltend zu machen (Anlage K7).

Nachdem der Zeuge … auf dem Betriebsgelände angekommen war, erkundigte er sich bei Mitarbeitern der Firma …, wo er den PKW abstellen könne, worauf diese ihm sagten, dass er den PKW hinter den unter dem Gebäude abgestellten Fahrzeugen abstellen könne, was der Zeuge auch tat. Nahe der Abstellstelle waren Schilder mit dem Hinweis „Achtung Staplerverkehr“ aufgestellt. Auch waren in der Nähe zum abgestellten PKW Kabeltrommeln gelagert. Auf dem Gelände der Firma … fand auch Verkehr von Gabelstaplern und LKWs statt.

Am nächsten Tag parkte der Zeuge … den geleasten PKW an der gleichen Stelle, ohne sich erneut danach zu erkundigen, ob er den PKW dort abstellen könne. Gegen 11:10 Uhr rangierte der Beklagte mit einem Gabelstapler auf dem Betriebsgeländer der Firma …, bei der der Beklagte angestellt war. Er nahm dort in der Nähe des vom Zeugen … abgestellten Fahrzeugs eine Kabeltrommel mit dem Gabelstapler auf. Diese versperrte die Sicht des Beklagten vom Fahrersitz des Gabelstaplers aus, der beim Rangieren des Gabelstaplers in der Vorwärtsbewegung aufgrund von Unachtsamkeit das Fahrzeug des Klägers traf. Es entstand ein Schaden am vom Kläger geleasten PKW.

Der Kläger holte eine Sachverständigengutachten zur Höhe des Schadens […]


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