Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Unentschuldigtes Fernbleiben bei der Berufsschule rechtfertigt eine fristlose Kündigung?

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Landesarbeitsgericht Hessen
Az: 11 Sa 1107/99
Verkündet am 26.05.2000
Vorinstanz: ArbG Offenbach am Main – Az.: 7 Ca 297/98

Das Hessische Landesarbeitsgericht , Kammer 11 in Frankfurt am Main hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 2000 für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 05.05.1999 (Az: 7 Ca 297/98) wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand
Der am 22.11.1980 geborene Kläger war seit 01.08.1997 bei der Firma X & Co. als Auszubildender zum Werkzeugmacher beschäftigt.
Am 14.04.1998 übernahm die Beklagte die Ausbildung, da die Ausbildungsmöglichkeiten durch Stilllegung der Firma X & Co. weggefallen waren. Die Firma und die Beklagte haben denselben Geschäftsführer.
Der Kläger schloss mit der Beklagten unter dem Datum des 23.09.1998 einen Ausbildungsvertrag, der die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung unter Anrechnung der bisherigen Ausbildungszeit vorsieht. In diesem Vertrag ist eine Probezeit von 3 Monaten vereinbart.
Unter dem Datum des 06.10.1998 und 07.10.1998 erhielt der Kläger mehrere Abmahnungen u.a. wegen seines unentschuldigten Fernbleibens vom Berufsschulunterricht am 01.09., 03.09., 22.09. und 24.09.1998. Eines der Schreiben mit Datum vom 06.10.1998 hat u.a. folgenden Inhalt:
„Sollten Sie noch einmal unentschuldigt in der Berufsschule oder an Ihrem Arbeitsplatz fehlen, werden wir das bestehende Ausbildungsverhältnis fristlos kündigen.
Bekanntlich erfolgt die Zahlung der monatlichen Ausbildungsvergütung auch anteilig für Tage des Berufsschulunterrichts. Wir werden Ihnen daher die anteilige Ausbildungsvergütung für die Fehltage 01.09., 03.09., 22.09., 24.09. und 29.09. dieses Jahres im Monat Oktober in Abzug bringen. Wir werden so auch in Zukunft verfahren, falls Sie erneut unentschuldigt fehlen bzw. die Arbeitszeit (Ausbildungszeit) nicht einhalten.“
Am 06.10., 27.10. und 03.11.1998 fehlte der Kläger erneut unentschuldigt in der Berufsschule. Mit Schreiben vom 09.11.1998 kündigte die Beklagte das Ausbildungsverhältnis mit dem Kläger fristlos.
Hiergegen wehrt sich der Kläger mit seiner Klage. Er hat gel[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv