AG Frankfurt – Az.: 33 C 3932/19 (28) – Urteil vom 28.05.2020
Die Beklagte wird verurteilt, die innegehaltene Wohnung XXX ………..am Main, bestehend aus 2 Zimmern, Wohnküche, Mansarde, Flur, Bad mit WG und Badewanne, Keller und Boden zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Räumungsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 4.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen darf die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien sind durch einen Wohnraummietvertrag miteinander verbunden. Mit Mietvertrag vom 15.07.2019 (Bl. 8 ff. der Akte) mietete die Beklagte die streitgegenständliche Wohnung von der Klägerin zu Wohnzwecken an. Die aktuelle Nettomiete beträgt 294,39 € monatlich.
Die Beklagte bewohnt die Wohnung im Erdgeschoss rechts. Im Erdgeschoss links wohnt die Zeugin A, direkt über der Beklagten wohnt die Zeugin B und über der Zeugin A, im 1. Stock links, die Zeugin C.
Nachdem die Klägerin unmittelbar nach Einzug der Beklagten von den Zeuginnen mehrere Beschwerden wegen Lärmbelästigungen durch die Beklagte erhielt, forderte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 09.09.2019 (Bl. 33 d.A.) auf, die Nachtruhe einzuhalten und sich vertragsgemäß zu verhalten. Nachdem weitere Beschwerden eingingen, forderte die Klägerin die Beklagte erneut mit Schreiben vom 22.10.2019 (Bl. 39 d.A.) auf, die Lärmstörungen zu unterlassen und sich künftig vertragsgemäß zu verhalten. Weitere Beschwerden von Seiten der übrigen Hausbewohner folgten, so dass die Klägerin das Mietverhältnis mit Schreiben vom 19.11.2019 (Bl. 44 ff. d.A.) fristlos und gleichzeitig ordentlich kündigte. Eine weitere Kündigung erfolgte in der Klageschrift.
Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe immer wieder den Hausfrieden gestört, in dem sie laut geschrieben habe, Türen geschlagen habe, bei Nachbarn Sturm geklingelt habe, auf Gegenstände eingeschlagen habe, insbesondere nachts lautstark telefoniert und Türen geschlagen habe. Auf die von der Klägerin vorgelegten Lärmprotokolle (Bl. 33, 36 ff., 40 ff., 65 ff. d.A.) wird verwiesen.
Die Klägerin beantragt, die innegehaltene Wohnung XXX …[…]