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PKH – Ehescheidung – Verwendung von Lebensversicherung und Bauspravertrag

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Oberlandesgericht Stuttgart
Az: 16 WF 159/06
Beschluss vom 17.07.2007

Die Verwertung von Vermögen, das aus Beiträgen gebildet wurde, die nach § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII vom Einkommen abgesetzt werden können (hier: Beiträge zu einer Rentenversicherung), ist unzumutbar.
In der Familiensache wegen Ehescheidung hier: Prozesskostenhilfebeschwerde hat der 16. Zivilsenat – Familiensenat – des Oberlandesgerichts Stuttgart beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Göppingen vom 27.06.2006 abgeändert.

Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszugs ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt.

Ihr wird Rechtsanwältin S., G., beigeordnet.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei, außergerichtlichen Auslagen werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe:
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Scheidungsverfahren hat in der Sache Erfolg.

Gemäß § 115 III ZPO hat die Partei ihr Vermögen einzusetzen, soweit das zumutbar ist. § 90 SGB XII gilt entsprechend. Danach kann der Vermögenseinsatz oder die Vermögensverwertung nicht verlangt werden, soweit dies eine Härte bedeuten würde, z.B. wenn eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

Das Vermögen der Antragstellerin – eine Lebensversicherung auf Rentenbasis bei der Allianz mit einem Rückkaufswert am 1.6.2006 von 6.325,02 EUR und einer Monatsbelastung von 51,13 EUR und ein Bausparvertrag aus vermögenswirksamen Leistungen mit einem Kontostand am 31.12.2005 von 226,10 EUR übersteigt das Schonvermögen nach § 1 b der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, das hier 3.112 EUR (2600 + wegen der beiden Kinder 2*256) beträgt. (Der Gesetzgeber würde dabei allen an Prozesskostenhilfeverfahren Beteiligten erheblichen Zeitaufwand ersparen, wenn er anstelle dieser Verweisung wenigstens di[…]


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