BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 2 AZR 270/01
Urteil vom 27.6.2002
Leitsätze
1. Bei einem Betriebsinhaberwechsel sind die beim Betriebsveräußerer erbrachten Beschäftigungszeiten bei der Berechnung der Wartezeit nach § 1 Abs 1 KSchG für eine vom Betriebsübernehmer ausgesprochene Kündigung zu berücksichtigen.
2. Dies gilt auch dann, wenn zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs das Arbeitsverhältnis kurzfristig unterbrochen war, die Arbeitsverhältnisse aber in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen.
Das Bundesarbeitsgericht hat auf die mündliche Verhandlung vom 27.06.2002 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 11. April 2001 – 4 Sa 315/00 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung, die Weiterbeschäftigung des Klägers und über Annahmeverzugsansprüche.
Der Kläger war seit dem 1. August 1993 bei der K. GmbH als Brenner beschäftigt. Mit Beschluß vom 30. November 1998 wurde über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet. Der Konkursverwalter kündigte sämtlichen Beschäftigten der Gemeinschuldnerin, dem Kläger zum 28. Februar 1999. Später verlängerte er dessen Kündigungsfrist bis zum 12. März 1999. Der Kläger erhob keine Kündigungsschutzklage.
Ab Januar 1999 wurden mit dem Geschäftsführer der jetzigen Beklagten P. Kaufverhandlungen geführt. Am Vormittag des 10. März 1999 luden die Abteilungsvorgesetzten diejenigen Arbeitnehmer, die von der Beklagten weiterbeschäftigt werden sollten, zu einem Gespräch mit Herrn P. am Folgetag ein. Am 12. März 1999 teilte der Konkursverwalter der Belegschaft mit, Herr P. werde einige Arbeitnehmer übernehmen. Am gleichen Tag schloß der Konkursverwalter mit der Beklagten einen notariellen Kaufvertrag ua. über den Erwerb des Grundstücks der K. GmbH mit Werksgebäude und Hofraum, über sämtliche Maschinen, das gesamte Anlagevermögen, die gesamte Betriebs- und Geschäftsausstattung inclusive des „showrooms“ mit allen[…]