BGH
Az: IV ZR 46/04
Urteil vom 01.06.2005
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juni 2005 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 23. Januar 2004 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin hat mit Versicherungsschein vom 11. August 1998 einen Unfallversicherungsvertrag mit dem Beklagten geschlossen, dem u.a. die Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 95) der Klägerin zugrunde liegen. Von diesem Vertrag ist sie mit Schreiben vom 12. November 2001 zurückgetreten und hat zugleich ihre zum Vertragsschluß führende Erklärung wegen arglistiger Täuschung angefochten, weil der Beklagte Vorversicherungen bei anderen Versicherern, die nach ungünstigem Schadensverlauf gekündigt worden waren, in seinem Versicherungsantrag verschwiegen habe. Die Klägerin verlangt die Rückzahlung von ihr erbrachter Versicherungsleistungen in Höhe von 6.302,05 Euro.
Der Beklagte stellt einen Kündigungs- oder Anfechtungsgrund in Abrede und rechnet hilfsweise mit einem Anspruch auf Erstattung der von ihm bis zur Anfechtung des Vertrages bereits gezahlten Versicherungsprämien in Höhe von 4.127,66 Euro auf.
Die Vorinstanzen haben der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
1. Das Berufungsgericht stellt fest, die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung (§§ 123 BGB, 22 VVG) sei begründet. Nach den Richtlinien der Klägerin hätte sie den Vertrag bei Kenntnis des vom Beklagten verschwiegenen, früher ungünstigen Schadensverlaufs und der darauf beruhenden Kündigung der Vorversicherung nicht abgeschlossen. Damit habe der Beklagte zumindest gerechnet, den Abschluß des Vertrages aber gleichwohl herbeiführen wollen. Seine Arglist sei aufgrund der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme nicht mehr zweifelhaft.
Daß das Verschweigen dieser für das subjektive Risiko erheblichen Gesichtspunkte keinen Einfluß auf den Eintritt des Schadens gehabt habe, für den die jetzt von der Klägerin zurückverlangten Leistungen erbracht worden sind, sei unerheblich, weil der Versicherungsvertrag gemäß § 142 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen sei. Es komme auch nicht darauf an, daß die Ursache d[…]