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GbR – Zulässigkeit einer Abfindungsbeschränkung im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters

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OLG Frankfurt – Az.: 22 U 3/09 – Urteil vom 20.01.2011

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt – 2. Kammer für Handelssachen mit Sitz in Offenbach am Main – vom 10. Oktober 2008 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 192.941,04 € zuzüglich 6 % Zinsen seit dem 1. Januar 2007 in jährlichen Raten von jeweils 24.117,63 €, fällig jeweils am 28. Dezember 2007, 29. Dezember 2008, 30. Dezember 2009, 30. Dezember 2010, 30. Dezember 2011, 28. Dezember 2012, 30. Dezember 2013 und 30. Dezember 2014, abzüglich am 28. Dezember 2007 gezahlter 24.117,63 €, am 29. Dezember 2008 gezahlter 24.117,63 € und am 30. Dezember 2009 gezahlter 24.117,63 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 9/10 und die Beklagte 1/10 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung der jeweiligen Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für die vollstreckende Partei vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.

Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird zunächst auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.

Folgendes ist hinzuzufügen:

Bei der Beklagten handelt es sich um eine mittelständische Einkaufskooperation, deren – nach dem Vortrag der Beklagten – ausschließlicher Zweck in der Belieferung ihrer Mitglieder mit …produkten zu Selbstkostenpreisen besteht, um damit ihre Gesellschafter in die Lage zu versetzen, ihre Produkte am Markt zu konkurrenzfähigen Preisen verkaufen zu können.

Mit notarieller Urkunde vom 8. Juni 2001 (Anlage K 2) erwarb die Klägerin nicht nur einen Geschäftsanteil an der Beklagten im Nominalwert von 32.250 €, sondern sie verpflichtete sich zudem, der A GbR (im Folgenden nur GbR genannt) ein Darlehen über 252.679 DM zu gewähren.

Das der GbR gewährte Darlehen wurde von dieser der Beklagten zur Verfügung gestellt.

§ 10 (2) des Gesellschaftsvertrages der GbR enthält folgende Regelung:

Das Abfindungsguthaben wird in zehn gleichen Jahresraten ausgezahlt; die erste Rate ist am Ende des Jahres, in dem das Ausscheiden des Gesellschafters erfolgt, zur Zahlung fällig, die weiteren Raten jeweils am Ende der Folgejahre.
[…]


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