Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 11 CS 19.9 – Beschluss vom 29.04.2019
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Fahrerlaubnisklassen A18, A1, B, L, M und S.
Im August 2018 wurde der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Augsburg bekannt, dass die Polizei anlässlich einer Verkehrskontrolle am 31. Mai 2018 um 14:05 Uhr beim Antragsteller drogentypische Auffälligkeiten festgestellt hatte. Dieser gab an, nicht bewusst Drogen, jedoch morgens um 10:00 Uhr Ibuprofen 400 mg genommen zu haben. Eine um 14:45 Uhr entnommene Blutprobe enthielt nach dem toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Ludwig-Maximilians-Universität München vom 19. Juli 2018 150 ng/ml Designer-Amphetamin/Methylendioxymetamphetamin (MDMA bzw. Ecstasy) und 20,00 ng/ml Designer-Amphetamin/Methylendioxyamphetamin (MDA). Bei MDA handele es sich sowohl um ein Stoffwechselprodukt von MDMA als auch um ein Rauschmittel. Im Hinblick auf die gemessenen Konzentrationen sei der MDA-Wert hier durch eine Verstoffwechselung von MDMA erklärbar. Das als Medikation angegebene Ibuprofen werde mit den in diesem Fall durchgeführten Untersuchungen nicht erfasst. Auf eine spezifische Untersuchung sei verzichtet worden, da bei bestimmungsgemäßem Gebrauch durch die Wirkung dieses Arzneistoffs in der Regel keine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit zu erwarten sei. Ibuprofen sei aufgrund seines Wirkungsprofils nicht als „berauschendes Mittel“ anzusehen.
Im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten vortragen, er habe nicht bewusst oder aktiv Drogen konsumiert. Es handele sich um einen unwillentlichen und unwissentlichen Konsum von Betäubungsmitteln, den der Antragsteller aufgrund einer Dauermedikation mit einem Medikament, welches die Wirkungen von Amphetaminen verhindere bzw. verminderte, nicht bemerkt habe. In der Nacht vor der Verkehrskontrolle sei er ausnahmsweise mit Kollegen feiern gegangen. Etwa zwischen Mitternacht und 1:00 Uhr sei man gemeinsam im Partybus durch München unterwegs gewesen. Der Antragsteller habe einen Cuba libre getrunken, der ihm den ganzen Abend Bauchschmerzen verursacht habe. In der Münchner Diskothek Paradiso seien Getränke ausgegeben worden, die frei an der Thek[…]