Arbeitsgericht Frankfurt am Main
Az: 7 Ca 1510/01
Verkündet am 28.11.2001
In dem Rechtsstreit hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main – Kammer 7 – auf die mündliche Verhandlung vom 28.11.2001 für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 15.000,00 festgesetzt.
TATBESTAND
Der am XX.XX.XXXX geborene Kläger steht seit dem 01.10.1993 als Projektingenieur in einem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten.
Mit Schreiben vom 29.08.2000 hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger aus betrieblichen Gründen zum 31.12.2000 gekündigt. Der Betriebsrat im Betrieb der Beklagten hat vor Ausspruch der Kündigung dieser beabsichtigten Kündigung zugestimmt.
Unter dem Datum des 08.09.2000 kam zwischen den Parteien ein „Abwicklungsvertrag“ zustande, in dem zwischen den Parteien vereinbart worden ist, dass das bestehende Arbeitsverhältnis durch ordentliche, arbeitgeberseitige betriebsbedingte Kündigung vom 29.08.2000 am 31.12.2000 endet. Unter der Ziffer 10 dieses „Abwicklungsvertrages“ wurde zwischen den Parteien vereinbart, dass mit der Erfüllung dieser Vereinbarung alle gegenseitigen Ansprüche aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung abgegolten sind. Insbesondere können Ansprüche auf das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses nicht mehr geltend gemacht werden.
Mit seiner Klage vom 02.01.2001, bei dem Arbeitsgericht Potsdam am 03.01.2001 eingegangen, begehrt der Kläger von der Beklagten Schadensersatz.
Eine Kündigungsschutzklage hat der Kläger nicht erhoben.
Der Kläger trägt vor, beim „offiziellen“ Kündigungsgespräch zwischen ihm und der Beklagten am 11.08.2000 sei ihm durch die Beklagte eindeutig mitgeteilt worden, dass jeglicher Widerstand gegen die arbeitgeberseitige Kündigung zwecklos sei, weil sie, die Beklagte, entschlossen sei, auch alle unrechtmäßigen Mittel einzusetzen, von