AG Zeitz – Az.: 4 C 289/19 – Urteil vom 19.12.2019
1. Die einstweilige Verfügung vom 29.11.2019 wird dahingehend bestätigt, dass die Verfügungsbeklagte Auskunft über die Bestattung des Herrn C, geboren am ………19..5, zuletzt wohnhaft in Z, verstorben am ……..2019 in L, durch Information über Ort und Zeit der Bestattung zu erteilen hat.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Verfügungsbeklagte 2/3, die Verfügungsklägerin 1/3 zu tragen.
Beschluss: Der Streitwert beträgt € 1.000,-.
Tatbestand
Die Verfügungsbeklagte ist die Ehefrau des verstorbenen C, die Verfügungsklägerin dessen Tochter. Die Verfügungsbeklagte veranlasste die Bestattung, welche in Form der Seebestattung stattfinden soll.
Die Verfügungsklägerin begehrt Auskunft über Ort und Zeit der Bestattung. Sie hat zunächst auch Auskunft über das mit der Bestattung beauftragte Unternehmen mit Namen und Anschrift begehrt. Die Verfügungsklägerin möchte mit ihrer Familie eine kleine Gedenkfeier in der Nähe und zur entsprechenden Zeit vornehmen können.
Auf Antrag der Verfügungsklägerin hat das Amtsgericht am 29.11.2019 eine einstweilige Verfügung erlassen, mit der der Verfügungsbeklagten aufgegeben wurde, Auskunft über die Bestattung des Herrn C durch Information über Ort und Zeit der Bestattung sowie Name und Anschrift des mit der Bestattung beauftragten Unternehmens zu erteilen.
Dagegen hat die Verfügungsbeklagte Widerspruch eingelegt. Soweit Name und Anschrift des mit der Bestattung beauftragten Unternehmens bereits bekannt sind, haben die Parteien übereinstimmend Erledigung der Hauptsache erklärt, nachdem der Verfügungsklägervertreter sich ohne Zutun der Verfügungsbeklagten Kenntnis von Name und Anschrift des mit der Bestattung beauftragten Unternehmens verschafft hat.
Die Verfügungsklägerin beantragt, die einstweilige Verfügung mit der Maßgabe zu bestätigen, dass Name und Anschrift des mit der Bestattung beauftragten Unternehmens bereits bekannt sind.
Die Verfügungsbeklagte beantragt, die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag abzuweisen.
Die Verfügungsbeklagte behauptet, der gewählten Bestattungsart der anonymen Seebestattung sei es immanent, dass Ort und Zeit der Bestattung erst nachträglich feststünden und mitgeteilt werden könnten.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Soweit das Verfahren nicht teilweise erledigt ist durch di[…]