Hessisches Landesarbeitsgericht
Az: 13 Sa 1162/08
Urteil vom 10.02.2009
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 02. April 2008 – 6 Ca 7554/07 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu zahlen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um restliche Vergütungsansprüche des Klägers.
Der Kläger war vom 01. Juli 2003 bis 31. Juli 2007 als Gas- und Wasserinstallateur für den von der Beklagten betriebenen Sanitär- und Heizungstechnikbetrieb im Kundendienstbereich zu einer Bruttostundenvergütung in Höhe von zuletzt 14,70 EUR tätig. Er steht seit etwa 5 bis 6 Jahren in einem privaten Insolvenzverfahren.
Das Arbeitsverhältnis der Parteien war nicht tarifgebunden. Es endete durch Eigenkündigung des Klägers.
In dem schriftlichen Arbeitsvertrag (Bl. 3, 4 d. A.) ist u. a. folgendes vereinbart:
„§ 5 Arbeitszeit/Zeitkonto
Die Arbeitszeit richtet sich nach der betriebsüblichen Zeit und beträgt derzeit im Durchschnitt werktäglich 7,4 Stunden ohne Berücksichtigung von Pausen…
Im 12-Monatszeitraum beträgt die Arbeitszeit durchschnittlich 37 Wochenstunden. Es werden 160,95 Stunden pro Monat ausgezahlt. Die Verrechnung der fehlenden bzw. Überstunden erfolgt über ein Zeitkonto. Das Zeitkonto darf plus 130 Stunden und minus 50 Stunden nicht überschreiten. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird das Zeitkonto ausgeglichen…
§ 8 Ausschlussklausel
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen innerhalb eines Monats nach Zugang der letzten Lohnabrechnung geltend gemacht werden; andernfalls sind sie verwirkt…“
Für die Monate April 2007 bis Juli 2007 vergütete die Beklagte dem Kläger ausweislich der im Rechtsstreit vorgelegten Unterlagen folgende Arbeitsstunden:
April 2007 113,34 Stunden
Mai 2007 149,20 Stunden
Juni 2007 149,40 Stunden
Juli 2007 113,80 Stunden
Mit seiner der Beklagten am 05. Oktober 2007 zugestellten Klage hat der Kläger im ersten Rechtszug zum Einen die Zahlung der Differenz zwischen den bezahlten Arbeitsstunden der Monate April 2007 bis Juli 2007 zur arbeitsvertraglich vorgesehenen Monatsarbeitszeit von 160,95 Stunden ve[…]