Oberverwaltungsgericht Saarlouis
Az.: 1 B 438/08
Beschluss vom 23.01.2009
Leitsätze:
Den deutschen Führerscheinbehörden ist aufgrund europarechtlicher Vorgaben verwehrt, einem in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein, in dem ein Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat eingetragen ist, die Gültigkeit im Bundesgebiet mit der Begründung zu versagen, es handele sich nach inländischen Erkenntnissen um einen Scheinwohnsitz, den der Betroffene nur begründet habe, um sich einer nach inländischem Recht als Voraussetzung der Neuerteilung der Fahrerlaubnis vorgesehenen Eignungsprüfung zu entziehen.
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5. November 2008 – 10 L 1422/08 – wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 28.Juli 2008 wiederhergestellt.
Die Kosten des Verfahrens fallen dem Antragsgegner zur Last.
Der Streitwert wird – auch – für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,– Euro festgesetzt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes, durch den der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 28.07.2008 zurückgewiesen wurde, ist begründet.
Zur Begründung seiner Beschwerde bezieht der Antragsteller sich in seinem Schriftsatz vom 18.11.2008 auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofes vom 26.06.2008 (EuGH, Urteile vom 26.06.2008 – verbundene Rechtssachen C-329/06 und C-343/06 -, NJW 2008, 2403 ff., sowie verbundene Rechtssachen C-334/06 bis C-336/06, DAR 2008, 459 ff.) zu der durch die Richtlinie 91/439/EWG vorgegebenen grundsätzlichen Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheine anzuerkennen (Art. 1 Abs. 2 RL), und der Frage, unter welchen Voraussetzungen es einem Mitgliedstaat nach der Richtlinie ausnahmsweise nicht verwehrt ist, eine von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Fahrberechtigung für sein Hoheitsgebiet nicht anzuerkennen. Dieses nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO der Prüfung im Beschwerdeverfahren unterliegende Vorbringen ist geeignet, die Richtigkeit der erstinstanzl[…]