Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Strafverfahren wegen Diebstahls und Körperverletzung

Ganzen Artikel lesen auf: Strafrechtsiegen.de

Oberlandesgericht Hamburg – Az.: 2 Rev 20/20 – 1 Ss 33/20 – Beschluss vom 06.05.2020

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kleine Strafkammer 5, vom 22. Oktober 2019 aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts Hamburg zurückverwiesen.
Gründe
I.

Das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek hat den Angeklagten am 10. Juli 2018 wegen Diebstahls und wegen „vorsätzlicher“ Körperverletzung zu einer Gesamtgeldstrafe von 110 Tagessätzen zu je 8,- Euro verurteilt. Hiergegen hat der Angeklagte mit am 11. Juli 2018 bei dem Amtsgericht eingegangenem Verteidigerschriftsatz Berufung eingelegt.

Zu der auf den 3. Mai 2019 anberaumten Berufungshauptverhandlung ist der Angeklagte nicht erschienen. Der im Termin anwesende Verteidiger hat den Ausdruck einer Bilddatei zur Akte gereicht, welche ein handschriftlich verfasstes Schriftstück folgenden Inhalts erkennen lässt:

„Hamburg 2.5.2019

Hiermit erteile ich … geb. … 1964 Herrn RA Dr. T. in der Sache 5 NS 87/16 [sic] Vertretungsvollmacht im Sinne des Paragrafen 329 St [sic]

[gez.] R. F.“.

Die Kleine Strafkammer hat die Anwesenheit des Angeklagten für erforderlich erachtet und sein persönliches Erscheinen zum Fortsetzungstermin angeordnet, woraufhin die Hauptverhandlung unterbrochen worden ist. Nachdem der Angeklagte in der Folge zu mehreren Hauptverhandlungsterminen erschienen war, ist die Berufungshauptverhandlung am 26. Juni 2019 ausgesetzt worden.

Zugleich hat die Vorsitzende mit dem Verteidiger neue Hauptverhandlungstermine abgesprochen, das persönliche Erscheinen des Angeklagten zu allen Terminen angeordnet und den Angeklagten unter Übersendung einer Abschrift des Gesetzestextes des § 329 StPO sowie Zeugen geladen.

Zu dem auf den 22. Oktober 2019 anberaumten ersten neuen Hauptverhandlungstermin ist der Angeklagte nicht erschienen. Dagegen hat sich sein anwesender Verteidiger zur Verhandlung auf diejenige Vollmacht berufen, die bereits in Form der ausgedruckten Bilddatei zur Verhandlung am 3. Mai 2019 zur Akte gereicht worden war. Das Landgericht hat daraufhin ohne weitere Verhandlung zur Sache auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Berufung des Angeklagten durch am selben Tag in Abwesenheit des Angeklagten verkündetes Urteil verworfen.

Gegen das Berufungsurteil hat der Verteidiger nach am 8. Dezember 2019 erfolgter Zustellung des Urteils mit am 15. Dezember 2019 bei dem Landgericht eingegangenem Schriftsa[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv