In einem Fall, der vor dem Landgericht Wuppertal verhandelt wurde, ging es um eine Kostenrechnung, die im Zusammenhang mit einem Grundstückskaufvertrag aus dem Jahr 2011 stand. Der Kostengläubiger hatte einen Grundstückskaufvertrag beurkundet, bei dem der Kostenschuldner Grundbesitz verkauft hatte. Dieser Grundbesitz war mit Grundschulden belastet, die nicht vom Käufer übernommen, sondern gelöscht werden sollten. Die Kosten für die Beseitigung dieser Belastungen sollten vom Kostenschuldner getragen werden.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Landgericht Wuppertal hat einen Beschluss bezüglich einer Kostenrechnung gefasst.
Ein Grundstückskaufvertrag wurde am 1. Juli 2011 beurkundet, bei dem Grundbesitz verkauft wurde, der mit Grundschulden belastet war.
Laut Vertrag sollten die Grundschuldbelastungen vom Käufer nicht übernommen, sondern gelöscht werden. Die Kosten hierfür sollten vom Verkäufer getragen werden.
Die Grundpfandrechtsgläubigerin gab dem Kostengläubiger einen Treuhandauftrag, um sicherzustellen, dass der Kaufpreis vollständig überwiesen wird, bevor die Löschungsunterlagen verwendet werden.
Der Kostengläubiger stellte dem Kostenschuldner verschiedene Gebühren in Rechnung, einschließlich einer Betreuungsgebühr.
Der Kostenschuldner legte Beschwerde gegen die Betreuungsgebühr ein, da er der Meinung war, dass solche Kosten normalerweise vom Käufer getragen werden.
Das Gericht entschied, dass keine zusätzliche Betreuungsgebühr neben der bereits berechneten Vollzugsgebühr anfällt.
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Die Rolle des Notars
Der Notar spielte in diesem Prozess eine zentrale Rolle. Er war angewiesen, dem Käufer die Höhe der an die Grundpfandrechtsgläubiger zu zahlenden Kaufpreisteilbeträge mitzuteilen. Später erhielt der Notar von der Grundpfandrechtsgläubigerin einen Treuhandauftrag, der besagte, dass er nur über bestimmte Unterlagen verfügen dürfe, wenn der gesamte Kaufpreis auf ihr Konto überwiesen worden sei. Dieser Treuhandauftrag wurde vom Notar angenommen.
Das strittige Entgelt
Der Kern des Streits lag in der Kostenrechnung des Kostengläubigers. Er stellte dem Kostenschuldner verschiedene Ge[…]