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Arbeitsvertragsänderung – Voraussetzungen

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Bundesarbeitsgericht
Az: 10 AZR 779/08
Urteil vom 25.11.2009

In Sachen hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. November 2009 für Recht erkannt:

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. Juli 2008 – 21 Sa 337/08 – wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand
Die Parteien streiten über ein Treuegeld für das Jahr 2007 und die Feststellung, dass dem Kläger eine solche Leistung auch in Zukunft zusteht.

Der Kläger ist bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen seit dem 5. August 1985 beschäftigt. Er ist im Betrieb in H tätig. Dieser gehörte bis zur „Wende“ einem volkseigenen Betrieb, dessen Nachfolge-GmbH im Jahre 1994 durch Verschmelzung in der A GmbH aufging, die ihrerseits zum A-Konzern gehörte. Deren Gesellschaftsanteile erwarb später die im Jahr 1996 gegründete B GmbH. Diese wiederum firmierte im Jahr 1999 in D GmbH um. Die Beklagte erwarb zum 1. Mai 2001 alle Gesellschaftsanteile an dieser Gesellschaft und führt sie seitdem unter der jetzigen Firmenbezeichnung.

Im Jahr 1994 forderte die Muttergesellschaft die Tochtergesellschaften mit Sitz in den neuen Bundesländern auf, die übersandte sog. Musterbetriebsordnung (MuBO) innerhalb einer eigenen Betriebsordnung herauszugeben, die als Betriebsvereinbarung abzuschließen sei. Zu einer Betriebsvereinbarung kam es im H Betrieb nicht. Die Rechtsvorgängerinnen der Beklagten sowie diese selbst wandten jedoch die Regelungen der MuBO seit 1994 vorbehaltlos an.

In dieser sind unter Ziffer 6.14 Regelungen betreffend Dienstjubiläen geregelt und unter Ziffer 6.16 zu Treuegeldern. In der MuBO heißt es ua.:

„6.16 Treuegeld

Bei langjährigen Dienstzeiten werden nachstehende Beträge einmal jährlich als Treuegeld gezahlt:

Mitarbeiter des Tarifkreises mit 20 bis 24 Dienstjahren erhalten

DM 100,–

Mitarbeiter des Tarif- und des AT-Kreises mit 26 bis 39 Dienstjahren erhalten

DM 375,–

Mitarbeiter des Tarif- und des AT-Kreises mit 41 und mehr Dienstjahren erhalten

DM 600,–

Die Auszahlung erfolgt jeweils mit der Mai-Abrechnung. Im Jubiläumsjahr wird Treuegeld nicht gezahlt.

…“

Im Januar 2002 schloss die Beklagte mit dem Betriebsrat die Betriebsvereinbarung Nr. 86.1 „Rundungen auf glatte Euro-Beträge“, in der unter Ziffer[…]


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