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Rechtsanwälte Kotz GbR

Straf- bzw. Ermittlungsakten können im Zivilverfahren beigezogen werden

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Bankkartenmissbrauch: BGH hebt OLG-Urteil teilweise auf
In einem Rechtsstreit um unrechtmäßige Abhebungen von einem Postbankkonto hat der Bundesgerichtshof (BGH) das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg teilweise aufgehoben. Der Kläger forderte von der Beklagten, seiner ehemaligen Lebensgefährtin, die Erstattung von insgesamt 46.500 Euro.

Direkt zum Urteil: Az.: III ZR 104/21 springen.

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Die unrechtmäßigen Abhebungen
Der Kläger behauptet, die Beklagte habe während ihrer Beziehung unberechtigt Geldbeträge von seinem Konto abgehoben und für sich behalten. Die Abhebungen fanden in einer Zeit statt, in der der Kläger aufgrund einer Verletzung eingeschränkt war und sich in medizinischer Behandlung befand.
Der Rechtsstreit und das BGH-Urteil
Das Landgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht sprach dem Kläger lediglich 12.000 Euro zu. Der BGH entschied nun, dass das angefochtene Urteil teilweise aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen wird. Der BGH kritisiert insbesondere die Nichtberücksichtigung eines Beweisantrags des Klägers, der auf Akten der Staatsanwaltschaft abzielte.
Staatsanwaltschaftliche Dokumente
Die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, dass die Staatsanwaltschaft nicht zur Vorlage der in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen durch das Zivilgericht aufgefordert werden könnte, findet keine Stütze im Prozessrecht. Die Beschränkung der Vorlagepflicht der nicht beweisbelasteten Partei auf die Fälle der §§ 422 f ZPO ist Folge der Beweisführungslast ihres Gegners. Diese Erwägung trifft jedoch nicht zu im Verhältnis zu Dritten, die sich im Besitz einer Urkunde befinden.
Beweisantrag und rechtliches Interesse
Die Ablehnung des Beweisantrags erweist sich als nicht richtig, da der Kläger vor Gericht zivilrechtliche Ansprüche gegen die Beklagte geltend macht und somit ein rechtliches Interesse an der Erlangung der Informationen hat. Dem Grundrecht der Beklagten und ihres Sohnes auf informationelle Selbstbestimmung kann im konkreten Fall Rechnung getragen werden, indem die Einsichtnahme des Klägers in den Sonderband der Ermittlungsakte eingeschränkt wird. Das Berufungsurteil beruht auf dem Verfahrensfehler, und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht bei einer Beweisaufnahme entsprechend den gesetzlichen Regeln des Urkundenbeweises eine d[…]


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