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Schadenersatzanspruch wegen Glätteunfalls – Beweislast des Verletzten

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AG Pfaffenhofen – Az.: 1 C 27/12 – Urteil vom 14.09.2012

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen den Beklagten Schadensersatz geltend.

Der Beklagte ist die Hausverwaltung für das Objekt X vollständig übertragen worden.

Der Kläger ist Patient der Praxis Y.

Symbolfoto: Von Astrid Gast /Shutterstock.com

Streitgegenständlich ist dabei folgender Vorfall: Am 23.12.2010 hatte der Kläger die Praxis Y aufgesucht, um sich ärztlich behandeln zu lassen. Der Kläger hatte ca. 3 Wochen vorher eine Operation an der rechten Schulter und trug deshalb eine Stützvorrichtung am rechten Arm, mit der sein Arm ruhig gestellt wurde. Vom Praxisein- bzw. Ausgang führt ein geteerter Weg zum Gehsteig vor dem Anwesen X. Der Kläger hatte sein Fahrzeug einige Meter vom Ein- bzw. Ausgang entfernt geparkt. Auf dem Rückweg von der Praxis zu seinem Fahrzeug stürzte der Kläger auf dem Gehsteig.

Der Beklagte hatte die Räum- und Streupflicht auf den Hausmeisterdienst Z übertragen.

Der Kläger trägt vor, dass er in Folge Schnee- und Eisglätte auf den Gehweg nach seinem Praxisbesuch gestürzt sei. Dabei sei der Gehsteig nach dem Vortrag des Klägers leicht schneebedeckt, rutschig und nicht geräumt und gestreut gewesen. Darüber hinaus erklärt der Kläger, dass er sich bei dem Sturz erheblich verletzt habe. Er habe sich eine Rotatorenmanschettenruptur der Schulter rechts, einen offenen Muskel-Sehnen-Transfer des Muskulus latissimus dorsi tenodese zugezogen. Dies führt nach der Einlassung des Klägers zu einer erheblichen Einschränkung der Bewegungsfreiheit seines rechten Armes, ein Heben des rechten Armes sei nur mit Handunterstützung über Kopfhöhe möglich. Im Arm selbst sei keinerlei Kraftentfaltung mehr gegeben. Außerdem trägt der Kläger vor, dass beim Einschlafen auf der rechten Seite nach ca. 30 Minuten mehr Schmerzen auftre[…]


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