ArbG Düsseldorf – Az.: 8 Ga 27/20 – Urteil vom 10.06.2020
1. Die Verfügungsklage wird kostenpflichtig abgewiesen.
2. Streitwert der Entscheidung: 72.576,18
3. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über die Beschäftigung des Verfügungsklägers durch die Verfügungsbeklagte einschließlich des Zugangs zu den Geschäftsräumlichkeiten und seinen dienstlichen E-Mail-Accounts sowie der Freischaltung seiner Mobiltelefonnummer.
Die Verfügungsbeklagte ist eine große Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mit mehr als 10.000 Mitarbeitern. Mit Betriebszugehörigkeit seit Anfang 2007 ist der Verfügungskläger bei ihr auf der Grundlage zuletzt eines Vertrages vom 23.05./11.06.2012 als Partner im Bereich Tax & Legal Public Services mit Dienstsitz in Düsseldorf tätig. Überdies ist er Prokurist und seit Anfang 2020 geschäftsführender Rechtsanwalt bei der Q., einem mit der Verfügungsbeklagten verbundenen Unternehmen. Er erzielt ein durchschnittliches monatliches Entgelt iHv. 55.827,83 EUR brutto.
Der Verfügungskläger betreut für die Verfügungsbeklagte und die Q. Mandanten der Energiewirtschaftsbranche und dabei eine Vielzahl außergerichtlicher und gerichtlicher Verfahren, wegen einiger auf die Darstellung des Verfügungsklägers auf S. 4 f. des Schriftsatzes vom 26.04.2020 Bezug genommen wird (Bl. 4 f. d.A.). Wie alle Partner ist der Verfügungskläger selbst mitverantwortlich für den wirtschaftlichen Erfolg der Verfügungsbeklagten, regelt seinen eigenen Geschäftsbereich und seine Mandanten autonom und ist unmittelbarer mandatsverantwortlicher Ansprechpartner für die Mandanten.
Am 20.04.2020 teilte der Verfügungskläger dem weiteren Partner L. der Verfügungsbeklagten seinen Wechselwillen zu F. mit, einem in Konkurrenz stehenden Netzwerk anderer Wirtschaftsprüfungsgesellschaften; er habe einen neuen Anstellungsvertrag unterzeichnet. Herr L. gab dies am 23.04.2020 an verschiedene Funktionsträger der Verfügungsbeklagten weiter.
Am gleichen Tag schaltete die Verfügungsbeklagte den Zugang des Verfügungsklägers zu seinen dienstlichen E-Mail-Accounts und seiner dienstlichen Mobiltelefonnummer ab. Am Tag darauf sperrte sie dessen Zugang zu dem Bürogebäude am Standort Düsseldorf.
Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung verfolgt der Verfügungskläger gerichtlich seine Beschäftigung. Er besitze einen Verfügungsanspruch auf Beschäftigung im unbelasteten Arbeitsverhältnis[…]