SOZIALGERICHT DORTMUND
Az.: S 27 AL 39/01
Urteil vom 18.07.2002
In dem Rechtsstreit hat die 27. Kammer des Sozialgerichts Dortmund auf die mündliche Verhandlung vom 18.07.2002 für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin an Schadensersatz 28.586,34 EUR zu erstatten.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin ein Schadensersatzanspruch von (nunmehr) 28.586,34 EUR zusteht.
Die Beklagte bewilligte dem Arbeitnehmer mit Bescheid vom 02.11.1994 auf seinen Antrag hin Arbeitslosengeld für 832 Tage ab 08.10.1994 mit Unterbrechung in Höhe von zunächst 376,80 DM wöchentlich. Hierbei wurde das angegebene gelegentliche Nebeneinkommen bei der Klägerin angerechnet. Arbeitslosengeld wurde bis zur Erschöpfung des Anspruchs (26.07.1997) gewährt und im Anschluss daran Arbeitslosenhilfe bis in das Jahr 1998 hinein.
Nach einer anonymen Anzeige im Oktober 1997, nach der Herr X seit ca. zwei Jahren vollzeitig bei der Beklagten tätig sein sollte, erstattete die Klägerin im Februar 1998 Strafanzeige und regte eine Durchsuchung u.a. der Geschäftsgebäude der Beklagten an. Bei der dann im Juli 1998 vorgenommenen Durchsuchung der Geschäftsräume der Beklagten wurden Unterlagen gefunden, nach denen der Arbeitnehmer ab 20.10.1994 mit geringen Unterbrechungen durchgehend bis 24. April 1998 vollschichtig beschäftigt war.
Nach Anhörung des Arbeitnehmers machte die Beklagte diesem gegenüber mit Bescheiden vom 17.09.1998 und vom 03.12.1998 die Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Zeit ab 20.10.1994 geltend und forderte 67.361,14 DM vom Arbeitnehmer zurück. Der gegen diese Bescheide eingelegte Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 09.02.1999 als unbegründet zurückgewiesen.
Mit Bescheid vom 23.09.1999 erklärte die Beklagte die Aufrechnung gegen die Ansprüche des Arbeitnehmers auf Arbeitslosengeld ab 01.09.1999 in Höhe von 42,70 DM wöchentlich.
Durch Urteil des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 29.10.1999 (rechtskräftig seit dem 06.11.1999) wurde der Arbeitnehmer wegen Betruges im Zusammenhang mit der genannten Tätigkeit verurteilt. Durch Bewährungsbeschluss wurde ihm aufgegeben, nach besten Kräften den Schaden in Höhe von 66.404,14 DM auszugleichen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Staatsanwaltschaft Hagen 21 Js 490/98 verwi[…]