BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 5 AZR 690/01
Urteil vom 26.2.2003
Leitsätze vom BAG
Eine Abrede, die Arbeitsvergütung ohne Berücksichtigung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen („schwarz“) auszuzahlen, führt regelmäßig nicht zur Nichtigkeit des Arbeitsvertrags. Soll die Abführung von Steuern und Beiträgen vereinbarungsgemäß teilweise unterbleiben, ist nur diese Abrede und nicht ein Teil der Vergütungsvereinbarung nichtig.
Leitsatz (vom Verfasser nicht amtlich!):
Eine arbeitsvertragliche (kann auch mündlich erfolgen!) Abrede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Arbeitsvergütung ohne Berücksichtigung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen und damit „schwarz“ auszuzahlen, führt in der Regel nicht zur Nichtigkeit des Arbeitsvertrags. Lediglich der Teil der arbeitsvertraglichen Abrede, der sich auf die Nichtabführung der Steuern und sonstigen Beiträge bezieht ist nichtig.
Sachverhalt (verkürzt):
Zwischen dem klagenden Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber war ein Bruttomonatslohn von 2.750 DM vereinbart. Ferner hatte der Arbeitgeber dem Kläger ein Arbeitgeberdarlehen in Höhe von 25.000 DM gewährt. Als weiteres Arbeitsentgelt sollten monatlich 750 DM von diesem Arbeitgeberdarlehen, quasi als Tilgung, abgezogen werden. Trotz wiederholter Aufforderungen stellte der Arbeitgeber dem Kläger weder einen Vertrag über das Arbeitgeberdarlehen, noch erstellte er eine Abrechnung unter Berücksichtigung des monatlichen Einbehalts von 750 DM aus. Der Arbeitnehmer klagte nun und behauptete, dass dieser Teil der Arbeitsvergütung noch „nicht gezahlt“ worden sei.
Entscheidungsgründe (verkürzt):
Das Bundesarbeitsgericht wertete diese Abzahlungsvereinbarung zwischen dem Kläger und seinem Arbeitgeber nicht als eine nichtige „Schwarzgeldabrede“ nach § 134 BGB in Verbindung mit § 263, 266a StGB und § 370 AO. Nach der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts stellt die Vereinbarung eine „Schwarzgeldabrede“ dar, da die 750 DM monatlich abzugsfrei verrechnet werden sollten, obwohl sie einen Teil der verein[…]